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  • 01.12.2005 | Aktuelle Fallbeispiele

    Wiederherstellungsmaßnahmen an herausnehmbarem Zahnersatz

    Im Fallbeispiel der November-Ausgabe von „Abrechnung aktuell“ haben wir uns mit Wiederherstellungsmaßnahmen an Kronen und Brücken beschäftigt. Diesmal geht es um Reparaturen an herausnehmbarem Zahnersatz, also an Teil- und Totalprothesen. Die Vorschriften, die bei der Abrechnung zu berücksichtigen sind, stellen wir anhand dieses Fallbeispiels dar, wobei wir uns selbstverständlich bewusst sind, dass eine derartige Häufung von Wiederherstellungsmaßnahmen in der Praxis bei ein und demselben Patienten nicht vorkommt.  

     

    Beispiel

    Datum  

    Behandlung  

    Bema  

    GOZ/GOÄ  

    12.2.  

    (9 Uhr)  

    Patient kommt mit zerbrochener OK-Totalprothese  

    Beratung (3 Minuten): Nach der Bruchreparatur sollen die defekten Prothesenzähne 16, 24, 25 erneuert werden.  

     

    Ä 1  

     

    Ä 1  

    Bruchreparatur (ohne Abformung)  

    –  

    525  

    OK-, UK-Abformung für Zahnerneuerung  

    –  

    005  

    12.2.  

    (17 Uhr)  

    Wiedereinsetzen der reparierten OK-Totalprothese  

    100 b  

    526  

    16.3.  

    32, 31, 41, 42: Infiltrationsanästhesie  

    2 x I  

    4 x 009  

    32, 31, 41, 42: Extraktion der lockeren Zähne  

    4 x X 1  

    4 x 300  

    32 - 42: Resektion der Alveolenränder  

    Alv  

    –  

    19.3.  

    OK-, UK-Abformung zur Erweiterung der UK-Modellgussprothese um einen neuen Sattel mit den UK-Schneidezähnen  

    –  

    005  

    20.3.  

    Wiedereingliederung der erweiterten UK-Prothese  

    100 b  

    526, 507  

    2.4.  

    OK-Totalprothese wieder gebrochen  

    Beratung (5 Minuten): Prothese soll unterfüttert und wegen extremer kaufunktioneller Belastung (Bruxismus) mit einer Metallbasis versehen werden  

     

    Ä 1  

    Ä 1  

    OK-Abformung zur totalen Unterfütterung mit Randgestaltung sowie zur Einarbeitung einer Stahlbasis  

    –  

    –  

    5.4.  

    Wiedereingliedern der unterfütterten OK-Totalprothese mit Metallbasis  

    100 e, 98 e  

    529  

    11.7.  

    Außenteleskop 43 abgebrochen  

    Beratung (12 Minuten): Erneuerung des Außenteleskops 43 sowie Neuverblendung des Außenteleskops 33  

     

    Ä 1  

     

    Ä 3  

    OK-, UK-Abformung zur Wiederherstellung  

    –  

    005  

    13.7.  

    Wiedereinsetzen der UK-Prothese mit neuem Außenteleskop 43 und neu verblendetem Außenteleskop 33  

    100 b, 91 d/2  

    24 b  

    526, 510,  

    509, 231  

    24.9.  

    Überklammerter Zahn 46 frakturiert  

    46: Leitungsanästhesie und buccale Infiltrationsanästhesie  

     

    L 1  

    010, 009  

    46: Extraktion  

    X 2  

    301  

    28.9.  

    47: Einschleifen einer Klammerauflage  

    –  

    –  

    UK-Abformung für Prothesenerweiterung und neue Gussklammer 47  

    –  

    –  

    29.9.  

    Wiedereinsetzen der erweiterten UK-Prothese  

    100 b, 98 h/1  

    526  

     

    Erläuterungen zur Tabelle

    12. Februar

    Werden an einer Prothese nacheinander mehrere – voneinander unabhängige – Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt, so berechtigt dies in der Privatabrechnung auch dann zur separaten Berechnung, wenn die Schritte in derselben Sitzung erfolgen. Dagegen gilt für die Kassenabrechnung, dass die verschiedenen Unternummern der Nr. 100 – auf demselben Heil- und Kostenplan – nur dann nebeneinander angesetzt werden dürfen, wenn die Leistungen in unterschiedlichen Sitzungen erbracht werden.  

     

    In diesem Fall sind daher beim Privatpatienten für die Bruchreparatur (ohne Abformung) die GOZ-Nr. 525 und für die anschließende Erneuerung von Prothesenzähnen (mit Abformung) die Nr. 526 ansatzfähig, während die gesamte Wiederherstellungsmaßnahme beim Kassenpatienten unter die Bema-Nr. 100 b fällt. Dabei gilt, dass die Leistungen erst mit der Wiedereingliederung abgeschlossen sind und abgerechnet werden können.