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  • 01.05.2005 | Abrechnung nach Bema und GOZ

    Die Abrechnung der Stiftverankerung von Füllungen

    Mit der Ausweitung der Komposits und der Verbesserung der diversen Adhäsivsysteme hat die Notwendigkeit, Füllungen zusätzlich mit Stiften zu verankern, zwar abgenommen, dennoch spielt die Methode in der Praxis nach wie vor eine wichtige Rolle. Dies nehmen wir zum Anlass, die bei der Abrechnung der Stiftverankerung zu beachtenden Bestimmungen anhand einer Gegenüberstellung Bema – GOZ etwas genauer darzustellen.  

     

    Die relevanten Gebührenziffern sind die Bema-Nr. 16 (St) und die GOZ- Nr. 213.  

     

    Bema-Nr. 16  

    Stiftverankerung einer Füllung (zusätzlich zu den Nummern 13 c, d), je Zahn, einschließlich Materialkosten  

    GOZ-Nr. 213  

     

    Parapulpäre oder intrakanaläre Stiftverankerung einer Füllung oder eines Aufbaus, je Stiftverankerung (Die Leistung nach der Nummer 213 ist je Zahn höchstens dreimal berechnungsfähig. Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig)  

    Bei der Abrechnung der Bema-Nr. 16 ist zu beachten:  

     

    • Sie gilt für parapulpäre und – in seltenen Fällen – intrakanaläre Stiftverankerungen einer Füllung (nicht für konfektionierte Stiftaufbauten vor Überkronung).
    • Sie kann nur einmal je Zahn berechnet werden.
    • Sie kann nur neben den Nrn. 13 c (F 3), 13 d (F 4) und 13 g (mehrflächige Kompositfüllung im Seitenzahnbereich bei Amalgamallergikern und Nierenkranken) angesetzt werden.
    • Die Materialkosten für die verwendeten Stifte sind eingeschlossen.
    • Im Zusammenhang mit den Nrn. 13 a, b, e, f (also auch bei Aufbaufüllungen) können nur die verwendeten Stifte in voller Höhe abgerechnet werden.