01.09.2008 | Abrechnung nach Bema und GOZ
Stiftverankerung von Füllungen: Wie rechnen Sie dies korrekt und vollständig ab?
Parallel zur Perfektionierung der adhäsiven Verankerung von Kompositfüllungen an Schmelz und Dentin hat die Befestigung mit Hilfe von Stiften zwar deutlich an Bedeutung verloren, dennoch handelt es sich – allein schon deshalb, weil Amalgam als Füllungsmaterial wieder mehr verwendet wird – nach wie vor um eine unverzichtbare Methode. Leseranfragen zeigen, dass es dabei immer wieder abrechnungstechnische Probleme gibt. Das liegt zum einen an den wirklich komplizierten und schwer nachvollziehbaren Bestimmungen, die dabei zu beachten sind, andererseits an der erheblichen Diskrepanz zwischen Kassen- und Privatabrechnung.
Nachfolgend erläutern wir, wie die Füllungsverankerung mittels Stiften nach Bema und GOZ korrekt abzurechnen ist und welche Alternativen es dabei gegebenenfalls gibt. Eine besondere Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Geltendmachung der Materialkosten für die verwendeten Stiftsysteme. Die relevanten Gebührennummern sind:
Bema-Nr. 16 | Stiftverankerung einer Füllung (zusätzlich zu den Nummern 13c, d), je Zahn, einschließlich Materialkosten |
GOZ-Nr. 213 | Parapulpäre oder intrakanaläre Stiftverankerung einer Füllung oder eines Aufbaus, je Stiftverankerung (Die Leistung nach der Nummer 213 ist je Zahn höchstens dreimal berechnungsfähig. Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig.) |
Zwar ist nur im Text der GOZ-Nr. 213 ausdrücklich von der Verankerung mit einem „intrakanalären“ Stift die Rede, diese wird jedoch auch bei der Abrechnung nach Bema unter der Nr. 16 abgerechnet. Dient ein solcher intrakanalärer Stift der Befestigung einer Aufbaufüllung, gibt es unter Umständen Überschneidungen mit der Verwendung eines konfektionierten Stiftes zur Verankerung einer Krone, der ja im koronalen Bereich ebenfalls mit plastischem Material umkleidet werden muss. Für den Zahnarzt ist es in diesem Fall immer besser, anstelle der oben genannten Positionen die Bema-Nr. 18a (+ 13b) bzw. die GOZ-Nr. 219 (+ 218) abzurechnen. Entscheidend ist eine umfassende und nachvollziehbare Dokumentation.
Nur im Bema Einschränkung im Hinblick auf zugehörige Füllung
In der Kassenabrechnung gilt, dass die Nr. 16 (St) nur neben den Gebührennummern 13c (F 3), 13d (F 4) und 13g (mehrflächige Kompositfüllung im Seitenzahnbereich bei Amalgamallergikern und Nierenkranken) angesetzt werden darf. Eine derartige Einschränkung existiert in der Privatabrechnung nicht, das heißt, die GOZ-Nr. 213 kann neben jeder plastischen Füllung und damit auch in Verbindung mit einer Aufbaufüllung nach der Nr. 218 abgerechnet werden.
Unterschiede bei Berechnungshäufigkeit und Materialkosten
Die Bema-Nr. 16 ist grundsätzlich nur einmal je Zahn – nicht etwa je Füllung! – ansatzfähig. Das gilt auch dann, wenn zur Verankerung einer Füllung mehrere Stifte verwendet oder wenn an ein und demselben Zahn mehrere Füllungen mit Stiften verankert werden. Dagegen berechnet man die GOZ-Nr. 213 je Stift, wobei allerdings eine Obergrenze von dreimal pro Zahn gilt. Der Ansatz der Bema-Nr. 16 schließt grundsätzlich die Materialkosten für die verwendeten Stifte ein, was insofern höchst problematisch ist, als diese Kosten bereits bei mehr als einem Stift höher sein können als das mit dem einmaligen Ansatz der Nr. 16 erzielte Honorar. Dagegen werden die Materialkosten bei der Abrechnung nach GOZ immer in tatsächlicher Höhe – zusätzlich zur Nr. 213 – in Rechnung gestellt.
Wird bei einem Kassenpatienten eine ein- oder zweiflächige – und damit auch eine als F 2 zu berechnende mehrflächige Aufbaufüllung – mit Stiften verankert, so scheidet ja, wie erläutert, der Ansatz der Bema-Nr. 16 aus. Dafür können nun die Kosten für die verwendeten Stifte in voller Höhe geltend gemacht werden, was aber natürlich bedeutet, dass der Zahnarzt für die Stiftverankerung keinerlei Honorar erhält.
Das gilt auch in denjenigen Ausnahmefällen, in denen er zur Verankerung einer drei- oder mehrflächigen Füllung so viele Stifte verwendet, dass ihre Gestehungskosten die bescheidene Vergütung der Nr. 16 übersteigt. Um in diesem Fall keinen allzu großen Verlust hinnehmen zu müssen, hat der Zahnarzt die Möglichkeit, auf den Ansatz der Nr. 16 zugunsten der vollen Materialkosten zu verzichten. Er arbeitet dann allerdings gänzlich umsonst und erhält für seine Bemühungen lediglich das Geld, das ihn die Stifte gekostet haben – ein ganz und gar unbefriedigender Zustand!
Gegenüberstellung Kassen- und Privatabrechnung anhand von Beispielen
Zahn | Leistung | Bema | GOZ |
22 | Eckenaufbau mit 2 Stiften | 13d + 16 (keine Materialkosten) | 211 + 2 x 213 (Materialkosten: 2 Stifte) |
26 | Dreiflächige Füllung mit 3 Stiften | 13c + 16 (keine Materialkosten) | 209 + 3 x 213 (Materialkosten: 3 Stifte) |
24 | Einflächige Zahnhalsfüllung mit 1 Stift | 13a (Materialkosten: 1 Stift) | 205 + 213 (Materialkosten: 1 Stift) |
47 | Vierflächige Aufbaufüllung mit 4 Stiften | 13b (Materialkosten: 4 Stifte) | 218 + 3 x 213 (Materialkosten: 4 Stifte) |
11 | Zwei Eckenaufbauten mit je 2 Stiften | 2 x 13d + 1 x 16 (!) (keine Materialkosten) | 2 x 211 + 3 x 213 (Materialkosten: 4 Stifte) |
16 | Zweiflächige Füllung mit 3 Stiften plus Zahnhalsfüllung mit 2 Stiften | 13b + 13a (Materialkosten: 5 Stifte) | 207 + 205 + 3 x 213 (Materialkosten: 5 Stifte) |
25 | Dreiflächige Kompositfüllung (Allergiker) mit 2 Stiften | 13g + 16 (keine Materialkosten) | 209 (oder Analogberechnung) + 2 x 213 (Materialkosten: 2 Stifte) |
36 | Fünfflächige Aufbaufüllung mit 6 Stiften | Nr. 13b (Materialkosten: 6 Stifte) | 218 + 3 x 213 (Materialkosten: 6 Stifte) |