01.06.2006 | Abrechnung nach Bema und GOZ
Gegenüberstellung Bema – GOZ: Chirurgische Leistungen und Nachbehandlungen
In unserer Beitragsserie befassen wir uns diesmal mit den unterschiedlichen Bestimmungen bei der Kassen- und Privatabrechnung diverser chirurgischer Leistungen, wobei wir auch die Nachbehandlungen mit besprechen. Wie in den bisherigen Folgen verzichten wir auch diesmal auf eventuell zusätzlich abrechenbare Gebührenpositionen, die für das Verständnis des jeweiligen Sachverhalts unerheblich sind. Außerdem möchten wir noch einmal daran erinnern, dass bei allen Operationen die primäre Wundversorgung grundsätzlich Bestandteil der Leistung und daher nicht gesondert berechenbar ist. Eine Ausnahme machen allenfalls die Stillung einer übermäßigen Blutung sowie die Alveolotomie – zwei Maßnahmen, auf die wir nachfolgend näher eingehen werden.
Erstes Beispiel
Datum | Zahn | Behandlung | Bema | GOZ/GOÄ |
12.04. |
| Beratung (5 Minuten) | Ä 1 | Ä 1 |
| Symptombezogene Untersuchung | – | Ä 5 | |
14 | Infiltrationsanästhesie | I | 009 | |
Eröffnung eines submukösen Abszesses | Inz 1 | Ä 2428 | ||
Streifeneinlage | – | – | ||
13.04. | 14 | Streifenwechsel | N | 330 |
17.04. | 14 | Entfernung des Streifens | N | 330 |
Infiltrationsanästhesie buccal und palatinal | I | 2 x 009 | ||
Schwierige Extraktion mit Wurzeltrennung | X 3 | 302 | ||
Stillung einer massiven Blutung durch Naht | Nbl 1 | 305 | ||
24.04. | 14 | Nahtentfernung | N | Ä 2007 (330) |
15.05. | 37 | Leitungsanästhesie | L 1 | 010 |
Buccale Infiltrationsanästhesie | I | 009 | ||
Eröffnung eines perimandibulären Abszesses | Ä 2430 | Ä 2430 Zu. 442 | ||
Drainage | – | – | ||
| Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung | Ä 70 | Ä 70 | |
16.05. | 37 | Beratung und Wundkontrolle | Ä 1 | Ä 1 (329) |
19.05. | 37 | Wechsel der Drainage | N | 330 |
Erläuterungen: Die Eröffnung eines oberflächlichen – submukösen oder subperiostalen – Abszesses wird bei Kassenpatienten unter der Position Inz 1 und bei Privatpatienten mangels GOZ-Ziffer unter der Nr. Ä 2428 abgerechnet. Dagegen gibt es für die Inzision eines tief liegenden Abszesses – für dessen Eröffnung mehr als nur ein Skalpell erforderlich ist – weder im Bema noch in der GOZ eine zutreffende Abrechnungsposition, so dass in beiden Fällen auf die GOÄ-Nr. 2430 zurückgegriffen werden muss. Daneben kann bei einem Privatpatienten zusätzlich der Operationszuschlag 442 angesetzt werden. Dieser steht bei einem Kassenpatienten – also bei Abrechnung über die Krankenversicherungskarte – grundsätzlich nicht zur Verfügung, da er in einem Bereich der GOÄ zu finden ist, der im Rahmen der vertragszahnärztlichen Behandlung nicht geöffnet ist.
Die Einlage sowie der Wechsel oder die Entfernung eines Streifens werden nach GOZ unter der Nr. 330 – je Wundgebiet – und nach Bema unter der Position N – je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich – abgerechnet. Dabei ist zu beachten, dass weder eine der Bema-Leistungen N oder XN noch eine der GOZ-Nrn. 329, 330 oder 331 in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Operation, sondern ausschließlich in getrennter Sitzung ansatzfähig ist, und dass von diesen Leistungen für dasselbe Wundgebiet jeweils nur eine einzige Leistung angesetzt werden kann.
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