Abrechnung nach Bema und GOZ
Nachbehandlungen nach chirurgischen Eingriffen – eine Gegenüberstellung
In den meisten Zahnarztpraxen werden chirurgische Eingriffe – von einfachen Extraktionen über Wurzelspitzenresektionen und Zystenoperationen bis hin zu umfangreichen präprothetischen und implantologischen Maßnahmen – in erheblichem Ausmaß durchgeführt. Untrennbar verbunden mit diesen Leistungen sind Nachbehandlungsmaßnahmen, deren Abrechnung sowohl bei Kassen- als auch bei Privatpatienten nicht ganz unproblematisch ist. Zwar ist der Leistungsinhalt der Positionen N und 330 (medikamentöse Wundbehandlung, Nahtentfernung sowie Streifeneinlage, -wechsel und -entfernung) bzw. XN und 331 (Wundrevision, Knochenglättung sowie Naht als selbständige Leistung) jeweils identisch, dennoch gibt es eine Reihe gravierender Unterschiede in der Abrechnung nach Bema und GOZ.
Anhand exemplarischer Beispiele erläutern wir daher nachfolgend die Bestimmungen, die bei der Berechnung von Nachbehandlungsmaßnahmen zu berücksichtigen sind, wobei wir wieder bewusst auf möglicherweise zusätzlich abrechenbare Gebührenpositionen, die lediglich die Übersicht erschweren, verzichtet haben. Außerdem weisen wir auch nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit der Nebeneinanderberechnung von Infiltrations- und Leitungsanästhesie hin, da wir diese bereits früher bei der Gegenüberstellung der Lokalanästhesien ausführlich dargestellt haben.
Kommentar: Die primäre Wundversorgung ist sowohl in der GOZ als auch im Bema Bestandteil der chirurgischen Leistung und damit nicht gesondert berechenbar. Daraus folgt, dass Nachbehandlungsmaßnahmen – mit Ausnahme der Stillung einer übermäßigen Blutung – grundsätzlich nur in getrennter Sitzung abgerechnet werden können.
Kommentar: Sowohl im Bema als auch in der GOZ enthalten die Nachbehandlungspositionen (N und XN bzw. 329, 330 und 331) den Zusatz „als selbstständige Leistung“. Das bedeutet, dass von mehreren möglichen Leistungen in einer Sitzung an einer Wunde nur eine einzige Leistung berechnet werden darf, wobei es selbstverständlich legitim ist, die am höchsten bewertete Leistung heranzuziehen.
Kommentar: Die GOZ enthält mit der Gebührenziffer 329 eine eigene Position für die bloße Kontrolle einer Wunde ohne weitere Behandlungsmaßnahmen. Eine analoge Gebührennummer dazu gibt es im Bema nicht, da die „N“ explizit Nachbehandlungsmaßnahmen voraussetzt. Allenfalls ist es möglich, für die mit der Wundkontrolle untrennbar verbundene Beratung die „Ä 1“ anzusetzen. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich um eine alleinige Leistung handelt, das heißt, wenn in der Nachkontrollsitzung keine weiteren Behandlungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Kommentar: Finanziell günstiger als die Berechnung der GOZ-Nr. 329 ist bei Privatpatienten der Ansatz der Position Ä 1. Diese erbringt bei Zugrundelegung des 2,3fachen Steigerungsfaktors ein um 7,05 DM höheres Honorar.
Kommentar: Während die Bema-Positionen N und XN pro Sitzung nur einmal je Kieferhälfte und Frontzahnbereich berechenbar sind, können die GOZ-Ziffern 330 und 331 je Operationsgebiet oder Extraktionswunde abgerechnet werden.
Kommentar: Auch für die Nr. 330 GOZ gilt, dass sie niedriger bewertet ist als die Position Ä 1, die ja als alleinige Leistung immer berechenbar ist. Bei Zugrundelegung des 2,3fachen Steigerungsfaktors beträgt die Differenz 4,53 DM. Dauert die mit der Nachbehandlung verbundene Beratung zehn Minuten oder länger, kann anstelle der Ä 1 die Ä 3 angesetzt werden, was den Differenzbetrag zur Nr. 330 auf 22,88 DM erhöht.
Kommentar: An unterschiedlichen Wunden sind – auch in derselben Kieferhälfte bzw. im selben Frontzahnbereich – die Positionen N und XN nebeneinander berechnungsfähig. Für Privatpatienten gilt dies für die analogen Gebührenziffern 330 und 331 natürlich ohnehin.
Kommentar: Die Stillung einer im Verlauf eines chirurgischen Eingriffs auftretenden übermäßigen Blutung kann unter den Bema-Positionen Nbl 1 bzw. Nbl 2 oder bei Privatpatienten unter den Gebührenziffern 305 bzw. 306 auch in der Operationssitzung berechnet werden, sofern dafür ein erheblicher zusätzlicher Zeitaufwand erforderlich ist.
Kommentar: Selbst für die im Vergleich zur GOZ-Nr. 330 deutlich besser bewertete Nr. 331 gilt, dass die Gebührenziffer Ä 3, die für eine Beratung ab 10 Minuten Dauer angesetzt werden kann, ein höheres Honorar einbringt. Bei Zugrundelegung des 2,3fachen Steigerungssatzes beträgt der Unterschied 14,03 DM.
Kommentar: Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die bloße Nahtentfernung bei Privatpatienten auch unter der Nr. Ä 2007 berechnet werden kann. Diese ist (beim 2,3fachen Satz) gegenüber der GOZ-Nr. 330 um 5,96 DM und gegenüber der Ä 1 um 10,48 DM niedriger bewertet. Eine Nebeneinanderabrechnung von GOZ-Nr. 330 und Nr. Ä 2007 ist jedoch wegen des Zusatzes „als selbstständige Leistung“ im Text zur Nr. 330 nicht möglich. Hinweis: In einigen Kammerbereichen wird aber auch die Auffassung vertreten, dass das zusätzliche Entfernen von Fäden neben einer Behandlungsmaßnahme (zum Beispiel Tamponieren) den Ansatz der Ä 2007 auslöst, da es sich um getrennte Leistungen handelt.
Hingegen ist gemäß einem Beschluss der Bundeszahnärztekammer die Nebeneinanderberechnung der Nrn. Ä 2006 (Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist – auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde) möglich, da bei der Nr. Ä 2006 der Zusatz „als selbstständige Leistung“ fehlt.
Fazit: Aus der Gegenüberstellung von Bema und GOZ wird gerade bei den Nachbehandlungsmaßnahmen deutlich, dass die GOZ ein weitaus größeres Spektrum an Abrechnungsmöglichkeiten bietet. Dabei ist es jedoch nicht nur erforderlich, die Grenzen des Erlaubten zu beachten, sondern auch wichtig zu wissen, dass man vielfach mit der Berechnung einer Beratung anstelle der postoperativen Positionen honorarmäßig besser abschneidet.
Quelle: Abrechnung aktuell - Ausgabe 06/2001, Seite 6