01.07.2005 | Abrechnung nach Bema und GOZ
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1 c | Die Stillung einer übermäßigen Blutung kann in der Operationssitzung nur dann abge-rechnet werden, wenn sie einen erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand erfordert. Das ist bei Maßnahmen, die unter die Position Nbl 2 fallen (Abbinden, Umstechen, Knochenbolzung), grundsätzlich, bei einfacheren Verfahren gemäß Nbl 1 (Tamponade, Naht etc.) je nach den individuellen Umständen der Fall. |
2 d | Die Position Ost 2 wird einerseits für die operative Entfernung eines verlagerten oder retinierten Zahnes mittels Osteotomie, andererseits aber auch für die chirurgische Entfernung eines impaktierten – also vollständig von Knochen umschlossenen – Wurzelrestes abgerechnet, und zwar unabhängig davon, ob der Zahn, zu dem der Wurzelrest einmal gehörte, ursprünglich verlagert oder retiniert war. |
3 d | Während die Wurzelspitzenresektion jedes Frontzahnes unter der Position 311 abgerechnet wird (im vorliegenden Fall zweimal für die Zähne 22 und 23), berechnet man die Gebührenziffer 312 für die „Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn“. Da der Zahn 24 zwei Wurzeln besitzt, löst die Resektion zweimal die Nr. 312 aus. |
4 a | Für die Resektion der ersten Wurzel eines Seitenzahnes rechnet man grundsätzlich die WR 2 ab. Bei der zweiten und jeder weiteren Wurzel muss man unterscheiden, ob die Resektion über denselben (WR 3) oder einen gesonderten (WR 2) operativen Zugang erfolgt. Im vorliegenden Fall lösen die Resektion der palatinalen und der ersten buccalen Wurzel jeweils die WR 2 aus, während die Resektion der zweiten buccalen Wurzel über denselben Zugang unter die Position WR 3 fällt. |
5 b | Während die Bema-Position sK nur einmal pro Sitzung ansatzfähig ist, berechnet man die analoge GOZ-Nr. 403 je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich einmal. Da die Zähne 13 und 23 dem Oberkiefer- und 33 und 43 dem Unterkiefer-Frontzahnbereich angehören, fällt hier nach GOZ die Nr. 403 zweimal an. |
6 c | Bei einem Kassenpatienten ist unter der Voraussetzung, dass – begründungspflichtige – Umstände wie ein Torus palatinus oder Exostosen vorliegen, neben der Position für die Totalprothese für das Einarbeiten einer Metallbasis zusätzlich die Nr. 98 e ansetzbar; dagegen enthält die Leistungsbeschreibung der GOZ-Nrn. 522 (OK-Totalprothese) und 523 (UK-Totalprothese) jeweils den Zusatz „bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis“, so dass für die Stahlbasis keine separate Berechnung möglich ist. Die Bema-Nr. 98 g ist ausschließlich für die Metallbasis einer partiellen Prothese berechenbar. |
7 c | Bei einem offenen parodontalchirurgischen Eingriff unterscheidet der Bema zwischen einwurzeligen (P 202) und mehrwurzeligen (P 203) Zähnen; dagegen stehen die GOZ-Nrn. 409 und 410 für Front- und Seitenzähne. Da sowohl der einwurzelige Zahn 45 als auch die zweiwurzeligen Zähne 46 und 47 Seitenzähne sind, fällt eine bei ihnen durchgeführte Lappenoperation nach GOZ unter ein und dieselbe GOZ-Nr. 410. |
8 b | Die Bema-Nr. 90 beinhaltet die Versorgung eines Zahnes mit einer Wurzelstiftkappe einschließlich des darauf angebrachten Kugelknopfankers; dagegen ist letzterer nach GOZ zusätzlich zur Nr. 503 (Wurzelstiftkappe) unter der Nr. 508 (Verbindungselement) berechenbar. |
9 c | Bei der Berechnung der Hemisektion oder Teilzahnextraktion ist es unerheblich, ob die Entfernung der Wurzel einfach mit der Zange oder operativ mittels Osteotomie erfolgt. In beiden Fällen löst der Eingriff lediglich den Ansatz der Position Hem aus. |
10 a | Während der eventuelle retrograde Verschluss bei einem Kassenpatienten Teil der Wurzelspitzenresektion und nicht gesondert berechenbar ist, löst er bei einem Privatpatienten – je Wurzel – den Ansatz der GOZ-Nr. 205 (einflächige plastische Füllung) aus. Damit nicht verwechselt werden darf die retrograde Wurzelfüllung, also das Aufbereiten und Abfüllen eines Wurzelkanals von der Wurzelspitze her. Diese Maßnahmen können sowohl bei einem Kassen- als auch bei einem Privatpatienten zusätzlich zur Resektion der betreffenden Wurzel abgerechnet werden. |