01.09.2005 | Abrechnung nach Bema und GOZ
Was bei der Abrechnung von Privatleistungen bei Kassenpatienten zu beachten ist
Viele Leseranfragen drehen sich um die Frage, inwiefern es möglich ist, bei gesetzlich versicherten Patienten Leistungen privat – das heißt nach GOZ oder ganz ohne die Angabe von Gebührenziffern – abzurechnen. Die Voraussetzungen für ein derartiges Vorgehen sind für Mitglieder von Primärkassen grundsätzlich in § 4 Abs. 5 Bundesmantelvertrag und für Ersatzkassenversicherte in § 7 Abs. 7 Ersatzkassenvertrag geregelt. In Letzterem heißt es zur privaten Berechnung von Kassenleistungen:
„Darüber hinaus (gemeint ist: über die Eigenanteile für prothetische und kieferorthopädische Behandlung hinaus) darf der Vertragszahnarzt von einem Versicherten eine Vergütung für Leistungen, die im Bema enthalten sind, nur fordern, wenn der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich wünscht, die Behandlung auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Der Vertragszahnarzt soll sich den Wunsch des Versicherten, die Behandlung auf eigene Kosten durchführen zu lassen, schriftlich bestätigen lassen. Die gesetzlichen Mehrkostenregelungen bleiben unberührt.“
Immer mehr Privatleistungen durch innovative Zahnheilkunde
Das bedeutet, dass der Zahnarzt prinzipiell berechtigt ist, dem Patienten jedwede Behandlung privat in Rechnung zu stellen, sofern dieser dazu – nach ausführlicher, präzise dokumentierter Aufklärung (!) und schriftlicher Einwilligung – seine Zustimmung gibt. Besondere Bedeutung hat die Privatberechnung bei Kassenpatienten im Hinblick auf innovative Leistungen, die erst im Laufe der letzten Jahre entwickelt wurden bzw. Praxisreife erlangt haben.
Dieser Wandel in der Zahnheilkunde hat unter anderem zur Folge, dass die Schere zwischen den möglichen und den von den Krankenkassen in ihrem Bestreben nach Ersparnis finanzierten Behandlungsverfahren immer mehr auseinander klafft, so dass der Patient zwangsläufig einen immer größeren Teil der Kosten selbst tragen muss. Aber auch Maßnahmen, die im Bema explizit beschrieben werden, darf der Zahnarzt grundsätzlich privat vereinbaren. Allerdings darf er nicht vom Patienten eine Zuzahlung zu den von der Krankenkasse bezahlten Gebühren fordern.
Einschränkende Rechtsprechung durch das Bundessozialgericht
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