01.02.2007 | Abrechnung nach Bema und GOZ
Welche Gebührennummer ist korrekt? (Teil 5)
Erneut stellen wir Ihnen einige Behandlungssituationen vor, bei deren Abrechnung Sie sich für eine der angegebenen Bema- bzw. GOZ-Nummern entscheiden sollen. Falls Sie nicht spontan die Lösung kennen, sollten Sie nicht gleich nachsehen, sondern zunächst überlegen und dann versuchen, eine begründete Auswahl zu treffen. Zusätzlich ansatzfähige Gebührennummern, die mit dem hier geschilderten Sachverhalt nichts zu tun haben, haben wir der Übersichtlichkeit halber weggelassen.
Erster Fall (Bema): bMF oder Exz 1?
Datum | Zahn | Behandlung | Bema |
04.01 | 35 | Leitungsanästhesie | L 1 |
Dreiflächige plastische Füllung | F 3 | ||
dabei Exzision einer gewucherten Papille | ? |
Erläuterung: Im Leistungstext der Bema-Position bMF ist unter anderem vom „Beseitigen störenden Zahnfleisches“ im Zusammenhang mit einer Füllung oder Präparation die Rede, ohne nähere Angaben über die Art der Beseitigung zu machen, und auch die Exz 1 beschreibt die „Exzision von Mundschleimhaut“. Bis zur Bema-Umstrukturierung war es denn auch dem Zahnarzt überlassen, welche der beiden Gebührennummern er abrechnen wollte, wenn er im Zuge der Füllungstherapie eine gewucherte Papille exzidiert hatte.
Seit Anfang 2004 gilt jedoch, dass die bMF für die Beseitigung durch Verdrängung – zum Beispiel mittels eines Fadens oder eines Interdentalkeils – abzurechnen ist, während die Exz 1 dann herangezogen wird, wenn tatsächlich Schleimhaut, mit Hilfe eines Skalpells oder eines Elektrotoms, entfernt wird. Die Bewertung ist in beiden Fällen dieselbe.
Zweiter Fall (GOZ): Nr. 517 oder 519?
Datum | Zahn | Behandlung | GOZ |
09.01. |
| UK-Funktionsabformung mit individuellem Löffel für eine Modellgussprothese bei frontaler Restbezahnung | ? |
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