01.03.2007 | Abrechnung nach Bema und GOZ
Welche Gebührennummer ist korrekt? (Teil 6)
Erneut stellen wir Ihnen Behandlungssituationen vor, bei deren Abrechnung Sie sich für eine der angegebenen Bema- bzw. GOZ-Nummern entscheiden sollen. Möglicherweise sind aber auch beide korrekt. Zusätzlich ansatzfähige Ziffern, die mit dem zur Debatte stehenden Sachverhalt nichts zu tun haben, haben wir der Übersichtlichkeit halber weggelassen.
Erster Fall (Bema): sK oder Nr. 100 a?
Datum | Behandlung | Bema |
02.02. | Abtrennen der Gussklammer an einer OK-Teilprothese nach Extraktion des bisher überklammerten Zahnes 27 | ? |
Erläuterung: Wird an einer Modellgussprothese eine Klammer entfernt, so stellt sich die Frage, ob es sich dabei um eine „Maßnahme zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese kleinen Umfangs“ handelt. Dies ist im Allgemeinen zu verneinen, da die Beseitigung der störenden Klammer in der Regel lediglich eine vorübergehende Maßnahme darstellt, der weitere Reparaturschritte – meist eine Prothesenerweiterung – folgen. Diese sind dann unter der Bema-Nr. 100 a oder – wesentlich häufiger – unter der Nr. 100 b abzurechnen.
Das Entfernen der Klammer rechtfertigt dagegen nur den Ansatz der Bema-Nr. 106 (sK): „Beseitigen störender Zahnkanten oder störender Prothesenränder oder ähnliches, je Sitzung“. Was unter „oder ähnliches“ zu verstehen ist, ist nirgends exakt definiert. Zweifellos gehört aber die Beseitigung störender Klammern (einmal je Sitzung, nicht etwa je Klammer!) dazu.
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