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  • 29.05.2008 | Abrechnung zahntechnischer Leistungen

    Laborabrechnung in Verbindung mit dem Bema, Teil 7: Wiederherstellungen von Prothesen

    Dieser siebte Teil der Beitragsserie (zu den Teilen 1 bis 6 siehe „Abrechnung aktuell“ Nrn. 10/2007 bis 4/2008) befasst sich mit zahntechnischen Leistungen, die bei der Wiederherstellung von Prothesen anfallen können.  

     

    Bema-Nr. 100a  

    Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder  

    zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese  

    ... kleineren Umfangs (ohne Abformung)  

    Bema-Nr. 100b  

    ... größeren Umfangs (mit Abformung)  

    Ob zur Wiederherstellung einer Prothese eine Abformung notwendig ist, hängt vom Einzelfall ab. In der Regel sind typische Leistungen, die die Bema-Nr. 100a auslösen, die Beseitigung von Prothesensprüngen, das Wiederbefestigen von einzelnen Prothesenzähnen geringeren Umfanges und das Auffüllen von Sekundärteleskopkronen nach Extraktion des Primärteils. Für Bruchreparaturen und Erweiterungen von Prothesen sind in der Regel Abformungen notwendig.  

     

    Die folgenden zahntechnischen Leistungen kommen in der Regel im Zusammenhang mit der Bema-Nr. 100a oder 100b zum Ansatz:  

     

    BEL-Nr. 8010  

    Grundeinheit für Instandsetzung und/oder Erweiterung einer Prothese