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  • 01.01.2008 | Abrechnung zahntechnischer Leistungen, Teil 2

    Was Sie bei der Abrechnung von Bissnahmen beachten sollten

    Im Oktober-Heft haben wir uns mit der Berechnung verschiedener Modellvarianten befasst, die gegebenenfalls unter anderem zu den Bema-Nrn. 7a und 7b anfallen können. In diesem Beitrag gehen wir nun auf die Abrechnung von zahntechnischen Leistungen bei Bissnahmen ein.  

     

    Zu Bissnahmen fallen keine zusätzlichen zahnärztlichen Honorare an, weil sie in den Bema-Ziffern stets enthalten sind. Einzige Ausnahme ist die Bema-Nr. 98d (Intraorale Stützstiftregistrierung zur Feststellung der Zentrallage). Diese ist aber nur im Zusammenhang mit totalen oder Cover-Denture-Prothesen abrechenbar, also im Zusammenhang mit den Nrn. 97a/b und 97ai/bi, und nur wenn die Lagebeziehung von Unter- und Oberkiefer mit einfacheren Methoden nicht reproduzierbar ermittelt werden kann.  

     

    Bei der Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine implantatgetragene Totalprothese ist die Abrechnung der Bema-Nr. 98d mit „98di“ zu kennzeichnen, wenn ein Ausnahmefall nach der Zahnersatz-Richtlinie 36b vorliegt. Weiterhin erhält der Patient für die intraorale Stützstiftregistrierung noch den Festzuschuss 4.9 (Schwierig zu bestimmende Lagebeziehung der Kiefer bei der Versorgung mit Totalprothesen und schleimhautgetragenen Deckprothesen; Erfordernis einer Stützstiftregistrierung) als Zuschlag einmal je Gesamtbefund.