29.01.2008 | Abrechnung zahntechnischer Leistungen, Teil 4
Laborabrechnung in Verbindung mit dem Bema: Die Versorgung mit Kronen
In den ersten Teilen hatten wir über Arbeitsvorbereitung und Modellherstellung (Nr. 10/07, S. 11 ff.), die Abrechnung der Herstellung einer Keramikkrone (Nr. 11/07, S. 16 ff.) und von Bissnahmen (Nr. 1/08, S. 13 ff.) berichtet. Nachfolgend geht es um die Abrechnung der Versorgung von Kronen.
Ob die Versorgung letztendlich eine Vertragsleistung darstellt, richtet sich nach den Richtlinien für Zahnersatz und Zahnkronen sowie nach den Festzuschuss-Richtlinien. Als Faustregel kann hierbei festgehalten werden: Wenn die jeweilige Krone nach Bema berechnet wird, muss auch die zahntechnische Leistung nach einer BEL-Nummer berechnet werden. Erfolgt die zahntechnische Abrechnung außerhalb des BEL II, dann sind auch die zahnärztlichen Honorare in der Regel nach GOZ abzurechnen.
Bema-Nrn. 20a und 91a
Versorgung eines Einzelzahnes durch eine metallische Vollkrone |
Metallische Vollkrone zur Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke |
Die Bema-Nrn. 20a und 91a kommen für die Zähne 18 bis 16, 28 bis 26, 48 bis 45 und 35 bis 38 im Fall einer Regelversorgung zum Ansatz.
BEL-Nr. 1021
Vollkrone Metall |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AAZ Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig