04.03.2010 | Abrechnungs-Check
Die 40 häufigsten Abrechnungsfehler und wie man sie vermeiden kann, Teil 2: Fehler 10 bis 18
von Christine Baumeister, Beratung - Training - Konzepte, Haltern am See
Der erste Teil dieser Beitragsserie im Februar-Heft hat Sie interessiert? Kleiner Hinweis: Auf Seite 4 im vierten Fehler ist bei der Trepanation die GOZ-Nr. 239 korrekt (nicht Nr. 207). Weiter geht‘s mit den Fehlern 10 bis 18. Bei unserer Honorarberechnung sind wir auch diesmal wieder aus Vereinfachungsgründen immer vom 2,3-fachen Gebührensatz ausgegangen.
Fehler Nr. 10: Falsche Berechnung der erweiterten Fissurenversiegelung
Datum | Zahn | Leistung | GOZ-Nr. | Honorar |
3.3. | 16, 26 | „Aufweiten“ der Fissuren durch den Zahnarzt |
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| 16, 26 | Fissurenversiegelung | 2 x 200 | 23,26 Euro |
Die sogenannte „erweiterte Fissurenversiegelung“, die darin besteht, dass in den Fissuren vorhandener oberflächlich demineralisierter Schmelz vor der Versiegelung entfernt wird, ist nach einem Beschluss der GOZ-Arbeitsgruppe der Bundeszahnärztekammer nach der Nr. 205 (Einflächige Füllung) anstelle der Nr. 200 berechnungsfähig. Die Berechnung kann also korrekt wie folgt vorgenommen werden:
Datum | Zahn | Leistung | GOZ-Nr. | Mehrertrag |
3.3. | 16, 26 | „Aufweiten“ der Fissuren |
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| 16, 26 | Fissurenversiegelung | 2 x 205 | 38,82 Euro |
Summe des Mehrertrages | 15,56 Euro |
Fehler Nr. 11: Neben Nr. 227 zahntechnische Leistungen nicht berechnet
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