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  • 03.05.2010 | Abrechnungs-Check

    Die 40 häufigsten Abrechnungsfehler und wie man sie vermeiden kann, Teil 4: Fehler 26 bis 31

    von Christine Baumeister, Beratung - Training - Konzepte, Haltern am See

    Mit den Fehlern 26 bis 31 setzen wir die Beitragsserie zu den häufigsten Abrechnungsfehlern fort. Die ersten Teile finden Sie in den Nrn. 2, 3 und 4/2010 von „Abrechnung aktuell“ sowie im Online-Archiv (www.iww.de).  

     

    Fehler Nr. 26: Bei der Versorgung mit Kronen und Brücken wird für die Farbbestimmung kein zahntechnisches Honorar berechnet

    Im Bema werden seit 2004 die Kronen nach ihrer Ausführung unterschieden: metallische Kronen/Teilkronen oder Kronen mit vestibulärer Verblendung. Im Leistungsinhalt der Verblendkronen ist der Aufwand für die Farbbestimmung mit der Nr. 20b oder 91b abgegolten.  

     

    Die GOZ unterscheidet die Kronen nach wie vor nach der Präparationsart: Hohlkehl- oder Stufenpräparation, Tangentialpräparation. Wird eine Hohlkehle präpariert, ist dafür die GOZ-Nr. 221/501 zu berechnen - unabhängig davon, ob der Zahn mit einer metallischen Krone oder mit einer Verblendkrone versorgt wird. Der Aufwand für die individuelle Farbbestimmung ist eine zahntechnische Leistung, die entweder vom Zahntechniker oder vom Zahnarzt erbracht und berechnet werden kann. Wer die Leistung erbracht hat, kann diese auf einem gesonderten Laborbeleg berechnen.  

     

    Die Autorin selbst unterscheidet bei der Berechnung zwischen den Farbbestimmungen im distalen Bereich (ab Zahn 4) und der viel aufwändigeren Farbbestimmung im Frontzahnbereich. Dazu ein Beispiel: