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  • 31.05.2010 | Abrechnungs-Check

    Die 40 häufigsten Abrechnungsfehler und wie man sie vermeiden kann, Teil 5: Fehler 32 bis 40

    von Christine Baumeister, Beratung - Training - Konzepte, Haltern am See

    Mit den Fehlern 32 bis 40 schließen wir unsere Serie zu den häufigsten Abrechnungsfehlern ab. Die ersten Teile finden Sie in Nrn. 2, 3, 4 und 5/2010 von „Abrechnung aktuell“ sowie im Online-Archiv (www.iww.de).  

     

    Fehler Nr. 32: Die GOZ-Nrn. 708 und 709 werden nur bei laborgefertigten Langzeitprovisorien berechnet

    Die GOZ-Nrn. 708 und 709 enthalten keinen Hinweis darauf, dass die Gebühren nur für im Labor gefertigte Langzeitprovisorien berechnet werden dürfen. Entscheidend für den Ansatz ist, dass die Provisorien nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der endgültigen ZE-Versorgung angefertigt werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn mit der provisorischen Versorgung ein „behandlungsfreier“ Zeitraum überbrückt wird, der notwendig für eine sichere Versorgung mit dem definitiven Zahnersatz ist. So ist es nach Extraktionen häufig notwendig, die Wundheilungsphase abzuwarten, damit ein Basisbrückenglied sauber mit der Schleimhaut abschließt. Nach Entfernung tiefer Karies kann vor Anfertigung einer definitiven Versorgung abgewartet werden, wie der Zahn auf die Behandlung reagiert.  

     

    Fehler Nr. 33: Bei der Versorgung der Patienten mit Langzeitprovisorien wird die Teilleistung für die Präparation nicht berechnet

    Beispiel: Bei Herrn Meier muss der Zahn 45 entfernt werden. Da eine Implantation nicht infrage kommt, werden die Zähne 44 und 46 präpariert und zunächst mit einem direkt gefertigten Provisorium versorgt. In einer weiteren Sitzung wird ein laborgefertigtes Langzeitprovisorium von 44 bis 46 eingesetzt. Die Berechnung:  

     

    Datum  

    Zahn  

    Leistung  

    GOZ  

    Honorar  

    11.03.  

     

    Beratung  

    Ä1  

    10,72 Euro  

     

     

    Eingehende Untersuchung  

    001  

    12,92 Euro  

     

    45  

    Leitungsanästhesie  

    010  

    9,06 Euro  

     

    45  

    Extraktion  

    300  

    9,06 Euro  

     

    45  

    Präparation  

    -  

    -  

     

    44, 46  

    Prov. Krone  

    2 x 512  

    46,54 Euro  

     

    45  

    Prov. Brückenglied  

    514  

    20,70 Euro  

    18.03.  

    44, 46  

    Interimskrone  

    2 x 708  

    116,42 Euro  

     

    45  

    Interimsbrückenglied  

    709  

    34,93 Euro  

    Nach dem Kommentar Liebold/Raff/Wissing sind mit der Gebühr nach der GOZ-Nr. 708 folgende Leistungen abgegolten: Abformungen, Eingliederung des Interims-Zahnersatzes, Wiedereingliederung des Interims-Zahnersatzes (auch mehrmals), zum Beispiel wenn sich der Interimszahnersatz gelöst hat, Entfernen und Wiedereingliedern des Interims-Zahnersatzes (auch mehrmals), zum Beispiel bei der Durchführung endodontischer Maßnahmen (Wurzelbehandlung), Zwischeneinproben des definitiven Zahnersatzes, Abdrucknahmen, Entfernen des Interims-Zahnersatzes zur Eingliederung des definitiven (endgültigen) Zahnersatzes.