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  • 02.04.2009 | Abrechnungsquiz

    Konservierend-chirurgische Leistungen: Testen Sie Ihre Abrechnungskenntnisse!

    Nachfolgend stellen wir Ihnen zur Überprüfung Ihres Abrechnungswissens eine Reihe von Fragen zur Abrechnung von konservierend-chirurgischen Leistungen. Kreuzen Sie an, ob die Aussage aus Ihrer Sicht richtig oder falsch ist. Die Lösungen finden Sie im Anschluss an die Fragen.  

     

    Fall  

    Behauptung  

    Richtig  

    Falsch  

    1  

    Die Erhebung eines PSI-Codes (Bema-Nr. 04) kann jedes neunte Quartal als Vertragsleistung über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet werden.  

     

     

    2  

    Die Bema-Nr. 27 (Pulpotomie) kann unter besonderen Umständen auch an bleibenden Zähnen abgerechnet werden.  

     

     

    3  

    Eine Anästhesie kann bei lang andauernden Eingriffen immer erneut abgerechnet werden.  

     

     

    4  

    Die Bema-Nr. 25 (Indirekte Überkappung zur Erhaltung der gefährdeten Pulpa) kann einmal je Zahn abgerechnet werden.  

     

     

    5  

    Die chirurgische Wundrevision (XN) nach Bema-Nr. 46 fällt auch für das Auskratzen einer Wunde an.  

     

     

    6  

    Die Entfernung eines Zahnfleischpolypen ist keine Vertragsleistung.  

     

     

    7  

    Eine Aufbaufüllung nach Bema-Nr. 13a oder 13 b kann auch mehr-fach je Zahn berechnet werden, allerdings nur einmal je Zahn, wenn zusätzlich ein konfektionierter Schraubenaufbau nach Bema-Nr. 18a erbracht wird.  

     

     

    8  

    Die Reimplantation eines Zahnes ist keine Vertragsleistung.  

     

     

    9  

    Die Beseitigung eines Schlotterkamms fällt unter die Abrechnung der Ä2670.  

     

     

    10  

    Die Bema-Nr. 14 (Konfektionierte Krone) kann nur bei Milchzähnen als Vertragsleistung abgerechnet werden.  

     

     

    11  

    Die Bema-Nr. 61 (Dia) kann nur als Vertragsleistung abgerechnet werden, wenn anschließend eine KFO-Behandlung durchgeführt wird.  

     

     

    12  

    Neben der Bema-Nr. 02 (Hilfeleistung bei Ohnmacht oder Kollaps) ist zusätzlich die Nr. Ä1 in gleicher Sitzung abrechenbar  

     

     

    13  

    Neben einer endodontischen Behandlung als Vertragsleistung können für besondere Maßnahmen auch Mehrkosten als Privatleistungen anfallen.  

     

     

    14  

    Die Rekonturierung alter Füllungen ist Leistungsinhalt der
    Bema-Nr. 106 (sk).  

     

     

    15  

    Übersteigen die Kosten für die parapulpären Stifte das Honorar der Bema-Nr. 16, so können immer statt der Bema-Nr. 16 die tatsächlich angefallenen Stiftkosten unter der Nr. 601 berechnet werden.  

     

     

    16  

    Bei einer Osteotomie (Bema-Nr. 47a) muss kein Muko-Periostlappen gebildet werden, es reicht zur Abrechnung die Knochenmanipulation.  

     

     

    17  

    Die Bema-Nr. 63 (Freilegung) kann auch unabhängig von der Genehmigung eines KFO-Planes als Vertragsleistung abgerechnet werden.  

     

     

    18  

    Fällt neben der Bema-Nr. 11 (pV) die Bema-Nr. 25 (CP) in gleicher Sitzung und am gleichen Zahn an, muss die Bema-Nr. 11 berechnet werden, da diese den Leistungszusatz „als alleinige Leistung“ hat.  

     

     

    19  

    Die Bema-Nr. 36 (Stillung einer übermäßigen Blutung), kann nicht im zeitlichen Zusammenhang mit einer chirurgischen Leistung abgerechnet werden.  

     

     

    Die Lösungen

    Fall  

    Behauptung  

    1  

    Richtig!
    Die Erhebung eines PSI-Codes ist jedes neunte Quartal als Vertragsleistung abrechenbar. Wird die Leistung öfter notwendig und erbracht, dann ist diese als reine Privatleistung abrechenbar. Als Analoggebühr kann beispielsweise die GOZ-Nr. 400 gewählt werden.  

    2  

    Richtig!
    Die Bema-Nr. 27 (Pulpotomie) kann auch an symptomlosen bleibenden Zähnen mit noch nicht abgeschlossenem Wurzelwachstum abgerechnet werden.  

    3  

    Richtig!
    Jede Anästhesie (Infiltrationsanästhesie, intraligamentäre Anästhesie oder auch Leitungsanästhesie) kann bei lang andauernden Eingriffen - also auch bei konservierender Behandlung - erneut abgerechnet werden.  

    4  

    Falsch!
    Die Bema-Nr. 25 (Indirekte Überkappung zur Erhaltung der gefährdeten Pulpa) kann nicht nur einmal je Zahn abgerechnet werden, sondern auch einmal je Kavität. In Ausnahmefällen kann die Leistung sogar wiederholt werden.  

    5  

    Richtig!
    Die chirurgische Wundrevision (XN) nach Bema-Nr. 46 wird für das Auskratzen einer Wunde in nachfolgender Sitzung an die Extraktion berechnet. Da die Leistung den Zusatz „als selbstständige Leistung“ hat, bedeutet dies, dass an gleicher Stelle und in gleicher Sitzung neben der Bema-Nr. 46 keine weiteren Leistungen abgerechnet werden dürfen.  

    6  

    Falsch!
    Die Entfernung eines Zahnfleischpolypen ist Vertragsleistung und wird einmal für das Gebiet eines Zahnes mit der Bema-Nr. 49 (Exz 1) berechnet.  

    7  

    Richtig!
    Eine Aufbaufüllung nach Bema-Nr. 13a oder 13 b kann mehrfach je Zahn berechnet werden, wenn es sich um getrennte Kavitäten handelt. Die Leistung kann aber nur einmal je Zahn berechnet werden, wenn zusätzlich ein konfektionierter Schraubenaufbau nach Nr. 18a erbracht wird. Wird ein gegossener Schraubenaufbau nach Nr. 18 b erbracht, kann die ggf. erbrachte Aufbaufüllung daneben nicht berechnet werden.  

    8  

    Falsch!
    Die Reimplantation eines Zahnes ist Leistungsinhalt der Bema-Nr. 55 (Reimplantation eines Zahnes, gegebenenfalls einschließlich einfacher Fixation an den benachbarten Zähnen). Keine Vertragsleistung ist die Transplantation eines Zahnes, die Reposition wiederum ist eine Vertragleistung und mit der Nr. Ä2685 abzurechnen.  

    9  

    Falsch!
    Die Beseitigung eines Schlotterkamms wird mit der Bema-Nr. 57 berechnet. Die Nr. Ä 2670 beinhaltet zwar auch die Entfernung eines Schlotterkamms, darf aber dafür nicht berechnet werden. Sind die Leistungsinhalte einer Bema- und GOÄ-Nummer gleich, so ist die Leistung nach der Bema-Nummer abzurechnen. Dies ergibt sich aus den Allgemeinen Bestimmungen zum Bema.  

    10  

    Falsch!
    Die Bema-Nr. 14 (Konfektionierte Krone) kann auch an bleibenden Zähnen als Vertragsleistung abgerechnet werden (bei Kindern und Jugendlichen). Die konfektionierten Kronen sind in der Regel im Seitenzahngebiet aus Metall, im Frontzahngebiet aus Kunststoff. Die Materialkosten sind bereits mit der Gebühr abgegolten.  

    11  

    Falsch!
    Alleinige Voraussetzung zur Bema-Nr. 61 ist die Durchtrennung des Septums und kann unabhängig von der Genehmigung eines KFO-Planes erbracht werden.  

    12  

    Falsch!
    Neben der Bema-Nr. 02 (Hilfeleistung bei Ohnmacht oder Kollaps) kann die Nr. Ä1 in gleicher Sitzung nicht abgerechnet werden. Dies ergibt sich aus den vereinbarten Abrechnungsbestimmungen zur Leistung.  

    13  

    Falsch!
    Neben einer endodontischen Behandlung als Vertragsleistung können keine Mehrkosten berechnet werden. Die Leistung ist zunächst entweder als Kassen- oder als Privatleistung abzurechnen. Es können nur weitere reine Privatleistungen anfallen, wenn diese im Bema nicht enthalten sind (zum Beispiel eine vierte medikamentöse Einlage nach der GOZ-Nr. 243, die elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals nach der GOZ-Nr. 240 und die zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal, nach der GOZ-Nr. 242). Mehrkosten im Sinne von „GOZ- abzüglich Bema-Leistungen“ sind in diesem Bereich nicht möglich.  

    14  

    Richtig!
    Die Rekonturierung alter Füllungen ist Leistungsinhalt der Bema-Nr. 106 (sk).  

    15  

    Richtig!
    Übersteigen die Kosten für die parapulpären Stifte das Honorar der Bema-Nr. 16, so können immer statt der Bema-Nr. 16 die tatsächlich angefallenen Stiftkosten unter der Nr. 601 berechnet werden.  

    16  

    Falsch!
    Bei einer Osteotomie nach der Bema-Nr. 47a ist die Bildung des Muko-Periostlappens und die Knochenabtragung Abrechnungsvoraussetzung. Nur in der Privatliquidation reicht die Knochenmanipulation zur Abrechnung einer Osteotomie aus.  

    17  

    Richtig!
    Bei dieser Leistung ist es ebenso wie bei der Bema-Nr. 61 möglich, diese auch unabhängig von der Genehmigung eines KFO-Planes als Vertragsleistung abzurechnen.  

    18  

    Falsch!
    Es dürfen zwar nicht beide Leistungen nebeneinander am gleichen Zahn berechnet werden (da die Bema-Nr. 11 den Leistungszusatz „als alleinige Leistung“ hat), es kann jedoch die höher bewertete Bema-Nr. 25 (CP) berechnet werden.  

    19  

    Falsch!
    Die Bema-Nr. 36 (Stillung einer übermäßigen Blutung) kann im zeitlichen Zusammenhang mit einer chirurgischen Leistung abgerechnet werden, wenn dadurch ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand erforderlich war. Der Zeitaufwand sollte unbedingt genau im Behandlungsblatt dokumentiert werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 13 | ID 125799