01.08.2007 | Abrechnungsquiz
Testen Sie Ihr Abrechnungswissen: Lösungen
1 b | Die operative Entfernung eines verlagerten oder retinierten Zahnes wird nach der Bema-Nr. 48 (Ost 2) bzw. der GOZ-Nr. 304 berechnet. Für die Operation der Zyste durch Zystostomie berechnet man die Bema-Nr. 56 d (Zy 4) bzw. die GOZ-Nr. 317. Beide Positionen beschreiben eine Zystostomie in Verbindung mit einer Wurzelspitzenresektion oder Osteotomie. |
2 c | Das Einlegen eines Drainagestreifens im unmittelbaren Anschluss an die Eröffnung eines Abszesses stellt eine primäre Wundversorgungsmaßnahme dar, die sowohl in der Kassen- als auch in der Privatabrechnung Teil der zugrunde liegenden operativen Leistung ist und daher nicht gesondert berechnet werden kann. |
3 b | Während die Bema-Nr. 106 (sK) nur einmal pro Sitzung ansatzfähig ist, berechnet man in der GOZ die Nr. 403 je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Da die Zähne 13 und 23 bzw. 33 und 43 dem Ober- bzw. Unterkiefer-Frontzahnbereich angehören, fällt die GOZ-Nr. 403 zweimal an. |
4 a | In der Kassenabrechnung rechnet man für die Entfernung der Krone die Bema-Nr. 23 (Ekr) ab; hinzu kommen die Nrn. 24 a für das Wiederbefestigen und 24 b für die Neuverblendung. Die Bema-Position Ekr entspricht in diesem Fall beim Privatpatienten der GOZ-Nr. 229 und die Neuverblendung einschließlich Wiedereingliederung löst den Ansatz der GOZ-Nr. 232 aus. |
5 c | Die beiden Zuschüsse 6.8 für das Wiedereinsetzen und 6.9 für die Neuverblendung einer Krone sind ohne Einschränkungen miteinander kombinierbar. |
6 d | Die Bema-Nrn. 38 (N) und 46 (XN) sind grundsätzlich nur in getrennter Sitzung abrechenbar. Die Blutstillung ist – je nach durchgeführter Maßnahme – unter einer der Bema-Nrn. 36 (Nbl 1) oder 37 (Nbl 2) berechenbar; in der Operationssitzung allerdings nur dann, wenn sie durch ihre Intensität einen erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand erfordert (Dokumentation!), das heißt: Die Blutungsstillung muss das gewöhnliche Maß übersteigen. |
7 c | Unter die Bema-Nr. 57 (SMS) fallen drei Maßnahmen: die Entfernung von störenden Schleimhautbändern, die Beseitigung von Muskelansätzen oder die operative Entfernung eines Schlotterkammes. Für letztgenannte Maßnahme findet sich in der GOZ keine Gebührenziffer, so dass der Zahnarzt gezwungen ist, auf die GOÄ auszuweichen. Die zutreffende Position ist gegebenenfalls die GOÄ-Nr. 2670 oder die GOÄ-Nr. 2671. Da sowohl die Bema-Nr. 57 als auch die GOÄ-Nummern einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet werden, fallen sie für die Schlotterkammentfernung im gesamten Oberkiefer zweimal an. Zur GOÄ-Nr. 2670 kommt bei ambulanter Durchführung des Eingriffs noch der Op-Zuschlag 443 hinzu. |
8 a | Das Bleichen von Zähnen stellt eine rein kosmetische Maßnahme und damit keine medizinisch notwendige Leistung dar. Derartige Leistungen kann der Zahnarzt auch dann nicht analog gemäß § 6 Abs. 2 GOZ berechnen, wenn sie erst nach dem Inkrafttreten der GOZ entwickelt wurden bzw. zur Praxisreife gelangt sind. Korrekterweise ist das Bleaching daher als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 GOZ zu berechnen, wobei die geplante Maßnahme und die Vergütung in einem vorausgehenden Heil- und Kostenplan zu vereinbaren sind. |
9 b | Für das Wiedereinsetzen der „Kernbrücke“, bei der sämtliche Anker an ein Brückenglied grenzen, berechnet man die GOZ-Nr. 511; hinzu kommt für jede weitere wiedereingesetzte Krone – auch wenn diese mit der Brücke verblockt ist – die Nr. 231. |
10 d | Die Versorgung eines Zahnes mit einer Wurzelstiftkappe löst in der Kassenabrechnung den Ansatz der Bema-Nr. 90 aus, während sie in der Privatabrechnung unter die GOZ-Nr. 503 fällt. Während jedoch die Bema-Nr. 90 einen auf der Kappe angebrachten Kugelknopfanker einschließt, wird dieser in der Privatabrechnung gesondert unter der GOZ-Nr. 508 berechnet. |
11 b | Die Bema-Nr. 26 (P) kann – einmal pro Zahn – nur an bleibenden Zähnen abgerechnet werden. An Milchzähnen ist sie nicht abrechenbar. |