01.04.2007 | Abrechnungsquiz
Testen Sie Ihr Abrechnungswissen: Lösungen
1 d | Weder Bema noch GOZ enthalten eine Ziffer, die die Entfernung eines Amalgamrestes beschreibt bzw. umfasst. Aus diesem Grund muss sowohl bei Privat- als auch bei Kassenpatienten auf die GOÄ ausgewichen werden, wo sich mit der Nr. 2651 die zutreffende Abrechnungsziffer findet (die laut KZBV jetzt für Zahnärzte geöffnet ist): „Entfernung tiefliegender Fremdkörper oder Sequestrotomie durch Osteotomie aus dem Kiefer.“ Bei einem Kassenpatienten stellt diese Ziffer im vorliegenden Fall eine Vertragsleistung dar. |
2 c | Für die Erweiterung der Prothese ohne Maßnahmen im gegossenen Metallbereich erhält der Patient den Zuschuss 6.4. Dieser umfasst jedoch nur die Erweiterung um einen einzigen Zahn. Für jeden weiteren neuen Prothesenzahn kommt einmal der Zuschuss 6.4.1 hinzu. Würden die beiden neuen Zähne mittels Lötung befestigt, so fielen die Zuschüsse 6.5 und 6.5.1 an. |
3 c | Für die Resektion des Eckzahns rechnet man die Bema-Position WR 1 bzw. die GOZ-Nr. 311 ab. Für die erste Wurzel des Zahnes 24 fällt in der Kassenabrechnung die WR 2 und in der Privatabrechnung die Nr. 312 an. Die zweite resezierte Seitenzahnwurzel wird in der Privat-abrechnung ebenfalls unter der Nr. 312 abgerechnet. Dagegen löst diese Maßnahme in der Kassenabrechnung bei Benutzung desselben operativen Zugangs den Ansatz der WR 3 aus. |
4 b | Die Bema-Position Alv bzw. die analoge GOZ-Nr. 322 werden für die Beseitigung extraktionsbedingter Knochenkanten abgerechnet, wobei zu unterscheiden ist, ob diese im unmittelbaren Anschluss an die Zahnentfernung oder in separater Sitzung erfolgt. Dagegen fällt die „Umformung“ des abgeheilten Kieferknochens als präprothetische Maßnahme unter die Bema-Position KnR bzw. die GOZ-Nr. 323. |
5 a | Während es in der Privatabrechnung hinsichtlich des mehrfachen Ansatzes der GOZ-Nr. 517 für die Abformung mit einem individuellen oder individualisierten Abformlöffel keinerlei einschränkende Bestimmungen gibt, kann die analoge Bema-Nr. 98 a bei der Versorgung mit Zahnersatz nur dann zweimal angesetzt werden, wenn der Patient eine Kombinationsprothese erhält. |
6 d | Für die beiden lückenbegrenzenden provisorischen Kronen berechnet man die GOZ-Nr. 512 und für die provisorische Brückenspanne die GOZ-Nr. 514. Die dritte provisorische Krone, die nicht unmittelbar an die Brückenspanne angrenzt, wird wie ein Einzelzahnprovisorium behandelt. Da sie im vorliegenden Fall mit einem Stift im Wurzelkanal verankert wird, löst sie den Ansatz der GOZ-Nr. 228 aus. |
7 a | Sofern der umfangreiche, im Leistungstext aufgelistete Maßnahmenkatalog der GOZ- Nr. 800 vollständig erbracht wird (Dokumentation!), kann die Nr. 800 auch ohne nachfolgende funktionsdiagnostische bzw. -therapeutische Maßnahmen berechnet werden. Zu berücksichtigen ist lediglich, dass die GOZ-Nr. 001 daneben nicht ansatzfähig ist. |
8 b | Die Nr. 16 (St) ist nur im Zusammenhang mit F 3 und F 4 und dann grundsätzlich nur einmal je Zahn ansatzfähig. Die Materialkosten für die Stifte sind eingeschlossen. Dagegen wird die GOZ-Nr. 213 je Stift berechnet, wobei die dreimalige Berechnung je Zahn die Obergrenze darstellt. Daneben können die Materialkosten für die verwendeten Stifte in voller Höhe in Rechnung gestellt werden. |
9 d | Bei Kassenpatienten mit hohem Kariesrisiko kann die Bema-Nr. IP 4 bereits ab dem 30. Lebensmonat und dann zweimal pro Halbjahr berechnet werden. Das bedeutet, dass die Berechnung bis zum 18. Geburtstag viermal jährlich möglich ist. |
10 b | In der Kassenabrechnung nach Bema fallen beide Maßnahmen – Abnahme der Krone und Entfernung des Wurzelstiftes – unter die Gebühren-Nr. 23 (EKr). Diese ist im vorliegenden Fall daher in derselben Sitzung zweimal ansatzfähig. Dagegen enthält die GOZ für die beiden Leistungen mit den Nrn. 229 (Entfernung Krone) und 230 (Entfernung Wurzelstift) zwei unterschiedliche Gebührenziffern. Diese können beim geschilderten Sachverhalt ohne weiteres nebeneinander berechnet werden. |
11 c | Getrennte Füllungen rechnet man getrennt und die Cp pro Kavität ab. Die Nr. 16 (St) kann je Zahn grundsätzlich nur einmal angesetzt werden. |