04.11.2010 | Abrechnungsquiz
Testen Sie Ihre Abrechnungskenntnisse!
Mit diesem Abrechnungsquiz können Sie Ihr Wissen testen. Kreuzen Sie nur die Behauptungen an, die aus Ihrer Sicht richtig sind. Die Lösungen finden Sie auf Seite 14. Sie können für das Quiz auch unser Online-Tool nutzen http://service.iww.de/quiz/index.php/quiz/fragebogen/AAZ-11-2010/. Grüne Felder markieren richtige, rote Felder falsche Antworten. Am Schluss erhalten Sie eine Auswertung der richtigen und falschen Antworten.
1. | Im Notdienst (Samstag, 22.30 Uhr) wird bei einem Patienten nach Röntgendiagnostik der zweiwurzlige Zahn 25 entfernt. Hierfür wird berechnet | |
a) | bei einem Kassenpatienten: Ä1, 03, Rö2, I, X2 |
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b) | bei einem Privatpatienten: Ä1, Ä5, Zu D, Ä5000, 2 x 009, 301, Zu C |
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2. | Bei einem Patienten werden die Zähne 14, 15, 26, 27, 37 und 38 entfernt und die Alveolarfortsätze gekappt. Berechnet werden folgende Leistungen: | |
a) | bei einem Kassenpatienten: 2 x I, 1 x L1, X1, 5 x X2, Alv |
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b) | bei einem Privatpatienten: 2 x 009, 1 x 010, 1 x 300, 5 x 301, 1 x 322 |
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3. | Welche der folgenden prothetischen Versorgungen sind als Regelversorgung abzurechnen? | |
a) | Teilprothese mit Geschieben an 33 und 43 |
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b) | Inlay an Zahn 24 |
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c) | Vollverblendete Krone an 25 |
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d) | Vestibulär verblendete Krone an 45 |
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e) | Cover-Denture-Prothese mit Teleskopen an 33, 35, 44 bei Restzahngebiss |
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4. | Welche Unterschiede müssen Sie bei der Bema-Nr. P 203 und der GOZ-Nr. 410 beachten? | |
a) | Die Bema-Nr. P 203 kann nur für Molaren, die GOZ-Nr. 410 dagegen auch für Prämolaren berechnet werden. |
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b) | Die Bema-Nr. P 203 wird nur für mehrwurzelige, die GOZ-Nr. 410 dagegen für alle Seitenzähne berechnet. |
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c) | Die Bema-Nr. P203 umfasst gegebenenfalls auch die Bearbeitung des Kieferknochens, während diese zusätzlich zur GOZ-Nr. 410 berechenbar ist. |
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d) | Die Bema-Nr. P 203 wird für einen geschlossenen, die GOZ-Nr. 410 für einen offenen parodontalchirurgischen Eingriff berechnet. |
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5. | Welche Aussage trifft auf die GOZ-Nr. 518 zu? | |
a) | Sie wird nur für die Funktionsabformung eines zahnlosen Oberkiefers abgerechnet. |
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b) | Sie kann nicht nur bis zu einem Restzahnbestand von maximal drei Zähnen abgerechnet werden. |
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c) | Sie kann nur bei der Versorgung mit einer Total- oder Cover-Denture-Prothese abgerechnet werden. |
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d) | Sie ist auch bei der Versorgung mit einer Teilprothese abrechenbar. |
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6. | Welche Einschränkungen gelten für Bema-Nr. 14? | |
a) | Sie ist nur bei Milchzähnen abrechenbar. |
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b) | Sie ist nur bei Kindern und Jugendlichen abrechenbar. |
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c) | Sie ist nur bei metallenen Konfektionskronen abrechenbar. |
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d) | Sie ist nur einmal pro Sitzung abrechenbar. |
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7. | Wie rechnet man die Behandlung zweier Druckstellen rechts und links im Oberkiefer nach Bema und GOZ ab, wenn der Prothesenrand gekürzt und auf die Schleimhaut eine Salbe aufgebracht wird? | |
a) | Bema: sK + Mu; GOZ: Nr. 403 + Nr. 402 |
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b) | Bema: 2 x sK + Mu; GOZ: Nr. 403 + Nr. 402 |
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c) | Bema: sK + Mu; GOZ: 2 x Nr. 403 + 2 x Nr. 402 |
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d) | Bema: sK + Mu, GOZ: 2 x Nr. 403 + Nr. 402 |
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8. | Kann die Abformung mit einem individuellen Löffel im Zuge der Versorgung mit einer herausnehmbaren Teilprothese mehrfach berechnet werden? | |
a) | GOZ: nur bei einer Kombinationsversorgung; Bema: nein |
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b) | GOZ: nur in begründeten Ausnahmefällen; Bema: nur bei einer Kombinationsversorgung |
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c) | GOZ: nur bei einer Kombinationsversorgung; Bema: nein |
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d) | GOZ: grundsätzlich ja; Bema: nein |
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9. | Wie rechnet man die Abnahme einer Krone mit anschließender Entfernung eines darunter befindlichen insuffizienten Wurzelstiftes ab? | |
a) | Bema: 2 x EKr; GOZ: 230 |
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b) | Bema: EKr; GOZ: 229 |
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c) | Bema: 2 x EKR; GOZ: 229 + 230 |
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d) | Bema: EKr; GOZ: 229 + 230 |
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10. | Ist die zusätzliche Berechnung von Lagerhaltungskosten zum Einkaufspreis von Materialien - zum Beispiel Abformmaterial - zulässig? | |
a) | Das ist produktabhängig |
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b) | Ja, aber nur in der GOZ |
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c) | Nein |
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d) | Ja, aber nur in der GKV |
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11. | Sind die Positionen Cp und P auch bei Milchzähnen abrechenbar? |
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a) | Ja, grundsätzlich |
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b) | Nur die Cp, nicht aber die P |
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c) | Nur die P, nicht aber die Cp |
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d) | Beide sind nur an bleibenden Zähnen abrechenbar. |
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Die Lösungen
Nr. | Lösungen |
1 | Antwort b) ist korrekt: Beim Kassenpatienten gelten die Zähne 5 im Oberkiefer als einwurzelig, deshalb ist für die Entfernung von 25 die X1 abzurechnen. Diese Bestimmung trifft in der GOZ nicht zu: Hier ist die tatsächliche Anzahl der Wurzeln für die Gebühr entscheidend. |
2 | Antwort a) ist korrekt: Beim Kassenpatienten ist die Alv in einem Gebiet von vier und mehr Zähnen in einem Kiefer abrechnungsfähig. Dagegen kann nach GOZ die Nr. 322 nur bei der Entfernung von mehr als vier nebeneinander stehenden Zähnen berechnet werden. |
3 | Antwort e) ist korrekt: Einlagefüllungen sind keine prothetischen Versorgungen und lösen somit auch keinen Festzuschuss aus. Hier kann eine Mehrkostenberechnung nach § 28 SGB V in Frage kommen. Vollverblendungen sind gleichartige Versorgungen, ebenso jede Art von Verblendung außerhalb der Verblendgrenzen (OK distal Zahn 5, UK distal Zahn 4). Geschiebe im Zusammenhang mit Kombinations-Zahnersatz zählen ebenfalls zur gleichartigen Versorgung, wenn die Regelversorgung Verbindungselemente vorsieht. Die Cover-Denture-Prothese mit drei Teleskopen ist eine Regelversorgung, unabhängig von der Position der Teleskope. |
4 | Antwort b) ist korrekt: Sowohl die Bema-Nr. P 203 als auch die GOZ-Nr. 410 beschreiben einen offenen parodontalchirurgischen Eingriff. Während die GOZ-Nr. 410 jedoch auf Seiten-zähne beschränkt ist, betrifft die Bema-Nr. P 203 ausdrücklich mehrwurzelige Zähne. Die Behandlung eines zweiten oberen Prämolaren wird also nach GOZ unter der Nr. 410, nach Bema jedoch nicht mit der Nr. P 203, sondern der Nr. P 202 (einwurzelige Zähne) abgerechnet. Die Bearbeitung des Kieferknochens ist in der Leistungsbeschreibung der Bema-Nr. P202/P203 nicht enthalten, in der GOZ-Nr. 409/410 ist die Osteoplastik ausdrücklich erwähnt. |
5 | Antworten b) und d) sind korrekt: Während in der Kassenabrechnung eine Funktionsabformung nur „bei zahnlosem Kiefer oder stark reduziertem Restgebiss - in der Regel bis zu drei Zähnen - abrechnungsfähig” ist, gibt es in der Privatabrechnung keine derartige Bestimmung. GOZ-Nr. 518 (ebenso Nr. 519) ist also für jede notwendige Funktionsabformung abrechenbar. |
6 | Antwort b) ist korrekt: Die Bema-Nr. 14 ist nur bei Kindern und Jugendlichen abrechnungsfähig, wenn eine definitive Versorgung mit einer Krone nicht in Frage kommt. Konfektionierte Kinderkronen sollten aus Metall sein, Kunststoffkronen sind jedoch nicht ausgeschlossen. |
7 | Antwort d) ist korrekt: Beim Kassenpatienten kann einmal die sK für die Maßnahmen an der Prothese und einmal die Mu für die Behandlung der erkrankten Mundschleimhaut berechnet werden. Nach der GOZ kann jedoch die Nr. 403 einmal je Kieferhälfte/Frontzahngebiet berechnet werden, das heißt in diesem Beispiel zweimal. |
8 | Antwort d) ist korrekt: Während es in der Privatabrechnung hinsichtlich des mehrfachen Ansatzes der GOZ-Nr. 517 für die Abformung mit einem individuellen oder individualisierten Abformlöffel keine Einschränkungen gibt, kann die Bema-Nr. 98 a bei der Versorgung mit Zahnersatz nur zweimal angesetzt werden, wenn der Patient eine Kombinationsprothese erhält. |
9 | Antwort c) ist korrekt: In der Kassenabrechnung nach Bema fallen beide Maßnahmen - Abnahme der Krone und Entfernung des Wurzelstiftes - unter die Gebühren-Nr. 23 (EKr). Diese ist im vorliegenden Fall daher in derselben Sitzung zweimal ansatzfähig. Dagegen enthält die GOZ für die beiden Leistungen mit den Nrn. 229 (Entfernung Krone) und 230 (Entfernung Wurzelstift) zwei unterschiedliche Gebührenziffern. Diese sind hier nebeneinander berechenbar. |
10 | Antwort c) ist korrekt: Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2004 zur Materialkostenberechnung ist die Berechnung von Lagerhaltungskosten ausgeschlossen. |
11 | Antwort b) ist korrekt: Während zur Nr. 25 (Cp) zur Berechenbarkeit bei Milch- oder bleibenden Zähnen keine einschränkenden Vorschriften existieren, lautet die Abrechnungsbestimmung zur Nr. 26 (P): „Direkte Überkappung am bleibenden Zahn bei artifizieller oder traumatischer punktförmiger Eröffnung der Pulpa, je Zahn.“ |