03.03.2009 | Ästhetische Zahnheilkunde
Abrechnung einer Versorgung mit Veneers?
Frage: „Wie können wir die Versorgung mit Veneers an den Zähnen 32 bis 42 abrechnen?“
Antwort: Bei der Versorgung mit Veneers muss geprüft werden, ob primär ästhetische Aspekte im Vordergrund stehen oder ob es sich um eine medizinisch notwendige restaurative Maßnahme handelt. Da Keramik-Veneers mittlerweile als wissenschaftlich anerkannte Therapieform zu bezeichnen sind, wenn defektbezogen die Schneidekante und/oder die Approximalbereiche ganz oder teilweise in die Präparation mit einbezogen werden müssen, handelt es sich um medizinisch notwendige Maßnahmen. Dies wurde mehrfach rechtlich untermauert, so durch die Urteile des AG Frankfurt (6. 6. 2002, Az: 29 C 2794/99-11), des AG Westerburg (29. 9. 2001, Az: 23 C 1605/99) und des LG Memmingen (16. 8. 2001, Az: 3 O 1179/99).
Die Berechnung von Veneers erfolgt somit als Verlangensleistung im Sinne des § 2 Abs. 3 der GOZ mittels einer Pauschale, sofern es sich um medizinisch nicht notwendige Maßnahmen handelt. Bei medizinischer Notwendigkeit sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 der GOZ erfüllt und die Leistung wird mit einer analogen Abrechnungsposition berechnet. Herangezogen werden kann dafür zum Beispiel die GOZ-Nr. 222.
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