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  • 30.03.2011 | Aktuelle Fallbeispiele

    Abrechnung der Leistungen bei der Hemisektion und anschließender prothetischer Versorgung

    Gerade die Hemisektion und auch die anschließende prothetische Versorgung der verbleibenden Zahnreste bergen ein hohes Fehlerpotential in der Abrechnung. Das nachfolgende Fallbeispiel soll dazu Aufschluss geben, wobei wir gleichzeitig darauf hinweisen möchten, dass hier regional unterschiedliche Regelungen nicht auszuschließen sind.  

     

    Datum  

    Behandlung  

    Bema  

    GOZ/GOÄ  

    01.04.  

    Vollständige Untersuchung  

    01  

    Ä6  

     

    Digitale Panoramaschichtaufnahme, Kiefer (OPG) zur Übersicht  

    Ä935d  

    Ä5004  

     

    Beratung über Entfernung der Zähne 36, 46 (Dauer ca. 13 Minuten)  

     

    Ä3  

    06.04.  

    46 und 36 Oberflächenanästhesie  

     

    2x 008*  

     

    UK rechts und links Leitungsanästhesie  

    1x 41a  

    2x 010  

    (1x 010)*  

     

    46 Hemisektion des wurzelgefüllten Zahnes  

     

    313*  

     

    36 Hemisektion und Teilextraktion des wurzelgefüllten Zahnes  

    47b  

    313  

     

    36 Naht  

     

     

    07.04  

    36 Wundkontrolle und Wundpflegeanweisung gegeben  

    Ä1  

    Ä1  

    14.04.  

    36, 46 Einzelröntgenaufnahmen  

    Ä925a  

    2 x Ä5000  

    15.04.  

    36 Nahtentfernung (3 Nähte)  

    38 (N)  

    Ä2007  

     

    Später Versorgung des prämolarisierten Zahnes 46 mit zwei
    Einzelkronen und Versorgung der Lücke des teilextrahierten
    Zahnes 36 mit einer Brücke  

     

     

    * Die mit Sternchen gekennzeichneten Gebühren sind keine Vertragsleistungen und müssen GKV-Patienten auf rein privater Basis in Rechnung gestellt werden.  

    1. April

    Die Bema-Nr. 01 ist bei GKV-Patienten einmal je Kalenderhalbjahr - allerdings frühestens nach Ablauf von vier Monaten - erneut berechenbar.  

     

    Für die Abrechnung der GOÄ-Nr. 6 (Vollständige Untersuchung) ist kein fester Zeitraum vorgeschrieben. Die Leistung ist daher einmal je notwendiger vollständiger Untersuchung abrechenbar. Sie beinhaltet für eine zahnärztliche Untersuchung bei dem stomatognathen System die Inspektion der Mundhöhle, Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie die Erhebung des vollständigen Zahnstatus.