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  • 02.10.2008 | Aktuelle Fallbeispiele

    Die Abrechnung einer therapeutischen
    Replantation bei Kassen- und Privatpatienten

    Die Extraktion eines Zahnes mit anschließender extraoraler Wurzelbehandlung und Wiedereinpflanzung („therapeutische“ oder „intentionelle“ Replantation) ist trotz einer hohen Erfolgsrate eine nur selten durchgeführte Maßnahme. Das ist insofern erstaunlich, als das Verfahren in Einzelfällen – vor allem, wenn eine Wurzelspitzenresektion aus irgendwelchen Gründen ausscheidet oder zu riskant ist – durchaus den Erhalt eines ansonsten extraktionsreifen Zahnes ermöglicht und für etliche Jahre die Versorgung mit Zahnersatz unnötig macht. Eine derartige Behandlung stellen wir nachfolgend dar und erläutern dabei auch die Abrechnung einer laborgefertigten Schiene zur Fixation des replantierten Zahnes.  

     

    Beispiel

    Datum  

    Behandlung  

    Bema  

    GOZ/GOÄ  

    07.08.  

    Notfallbehandlung abends 21.30 Uhr
    wegen Schmerzen im linken Oberkiefer  

    03  

    Zuschlag B  

    Beratung (3 Minuten)  

    Ä 1  

    Ä 1  

    26 symptombezogene Untersuchung: Zahn stark perkussionsempfindlich  

    –  

    Ä 5  

    26 Vitalitätsprobe (negativ)  

    Vipr  

    007  

    26 Rö-Aufnahmen mesial- und distal-
    exzentrisch: starke Wurzelkrümmung,
    apikale Ostitis an palatinaler Wurzel  

    Rö 2  

    2 x Ä 5000  

    26 Trepanation  

    Trep 1  

    239  

    08.08.  

    Beratung (15 Minuten): Wegen der stark gekrümmten Wurzeln und der Nähe der Kieferhöhle soll keine endodontische Behandlung mit anschließender Wurzelspitzenresektion durchgeführt, sondern der Zahn extrahiert werden. Sollte dies komplikationslos und ohne Wurzelfraktur gelingen, soll der Zahn replantiert und anschließend mit einer tiefgezogenen Schiene fixiert werden.  

    –  

    Ä 3  

    OK-Alginat-Abformung für die Herstellung der Schiene  

    –  

    –  

    13.08.  

    Infiltrationsanästhesie (buccal und palatinal)  

    I  

    2 x 009  

    26 Extraktion (diese gelingt komplikations-los)  

    X 2  

    301  

    26 Aufbereitung der Wurzelkanäle von retrograd  

    3 x WK  

    3 x 241  

    26 Wurzelfüllung  

    3 x WF  

    3 x 244  

    13.08.  

    26 Resektion der Wurzelspitzen  

    –  

    3 x 312  

    26 Retrograde Füllungen  

    –  

    3 x 205  

    26 Okklusal provisorischer Verschluss  

    –  

    –  

    26 Vorsichtige Kürettage des periapikalen Knochens  

    –  

    –  

    26 Replantation  

    RI  

    314  

    23 – 27 Festes Einzementieren der
    tiefgezogenen Schiene  

    Ä 2698  

    Ä 2698  

    Rezept Antibiotikum und Analgetikum  

    –  

    –  

    Ausführliche Beratung und Anleitung hinsichtlich des postoperativen Verhaltens und der Mundhygiene  

    –  

    619  

    14.08.  

    26 Nachkontrolle: Leichtes postoperatives Ödem  

    –  

    (329)  

    Beratung über weiteres Verhalten (4 Minuten)  

    Ä 1  

    Ä 1  

    21.08.  

    Wiederbefestigung der gelösten Schiene  

    Ä 2702  

    Ä 2702  

    16.09.  

    Abnahme der Schiene (Zahn wieder fest und belastbar)  

    Ä 2702  

    Ä 2702  

    26 Dreiflächige Füllung  

    F 3  

    209  

    Beratung bezüglich Überkronung nach Abwartezeit  

    –  

    Ä 1  

     

    7. August

    Eine Inanspruchnahme des Zahnarztes abends um 21 Uhr erlaubt sowohl in der Kassen- als auch in der Privatabrechnung den Ansatz eines Zuschlages. Bei einem Kassenpatienten ist dieser Zuschlag – unabhängig von Tag und Uhrzeit – stets die Bema-Nr. 03; dagegen muss man bei einem Privatpatienten – bei dem der Zuschlag nur in Verbindung mit einer Beratung oder Untersuchung berechenbar ist – zwischen verschiedenen GOÄ-Positionen unterscheiden: An einem Werktag außerhalb der Sprechstunde fällt bis 20 Uhr der Zuschlag A, von 20 bis 22 Uhr der Zuschlag B und danach der Zuschlag C an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gebühr nicht mit einem Steigerungsfaktor multipliziert werden darf.  

     

    Die Inspektion des schmerzenden Zahnes stellt eine symptombezogene Untersuchung dar, die bei einem Kassenpatienten neben der Beratung (Ä 1) nicht separat berechenbar ist. Dagegen kann bei einem Privatpatienten für die Teiluntersuchung eines bestimmten Zahnes oder Kieferabschnitts die Gebührenziffer Ä 5 angesetzt werden, die in einem Behandlungsfall – das heißt im Zeitraum eines Monats – jedoch nur ein einziges Mal neben einer anderen Gebühren-Nummer berechenbar ist.