31.08.2010 | Aktuelle Fallbeispiele
Die korrekte und vollständige Abrechnung einer endodontischen Behandlung
Das nachfolgende Fallbeispiel befasst sich mit der endodontischen Behandlung eines Zahnes. Die Erläuterungen enthalten in erster Linie die notwendigen Abrechnungspositionen. Auf näheres Eingehen auf die Richtlinien bei gesetzlich versicherten Patienten wird dabei verzichtet.
Datum | Behandlung | Bema-Nr. | GOZ/GOÄ-Nr |
07.08. | Patient erscheint mit Schmerzen an 24 in der Samstags- Sprechstunde (die Praxis hat samstags vormittags geöffnet) |
| ÄD ½ |
| 24 Symptombezogene Untersuchung |
| Ä5 |
| Beratung über endondontische Behandlung (Dauer etwa 5 Minuten) | Ä1 |
|
| 24 Röntgenaufnahme | Ä925a | Ä5000 |
| 24 Vitalitätsprobe (positiv) | 8 | 007 |
| 24 Infiltrationsanästhesie (zweimal) | 40 | 2 x 009 |
| 24 Trepanation |
| 239 |
| 24 Vitalextierpation (zwei Kanäle) | 2 x 28 | 2 x 236 |
| 24 Röntgenaufnahme mit Messinstrument | Ä925a | Ä5000 |
| 24 Aufbereitung der Wurzelkanäle | 2 x 32 | 2 x 241 |
| 24 Erneute Anästhesie wegen langer Dauer | 40 | 009 |
| 24 Spülung der Wurzelkanäle |
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| 24 Medikamentöse Einlage gelegt, temporärer Verschluss | 34 | 243 |
| Termin zur Weiterbehandlung (für nächsten Donnerstag) mitgegeben |
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08.08. | Patient erscheint mit starken Schmerzen an 25 erneut in der Praxis (Praxis hat Notdienst) | Zu (03) | ÄD |
| Beratung über weiteres Vorgehen (Dauer etwa 4 Minuten) |
| Ä1 |
| 24 Neue medikamentöse Einlage gelegt, temporärer Verschluss | 34 | 243 |
13.08. | 24 Nochmalige Aufbereitung der Kanäle |
|
|
| 24 Elektrometrische Längenbestimmung der Kanäle |
| 2 x 240* |
| 24 Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden |
| 2 x 242* |
| 24 Medikamentöse Einlage gelegt, temporärer Verschluss | 34 | 243 |
25.08. | 24 Wurzelkanalfüllung | 2 x 35 | 2 x 244 |
| 24 Röntgenkontrolle | Ä925a | Ä5000 |
| 24 Aufbaufüllung in SDA-Technik gelegt -modp- | 13b | analog* |
Die mit * gekennzeichneten Leistungen stellen keine Vertragsleistungen dar und müssen gesetzlich versicherten Patienten auf rein privater Basis in Rechnung gestellt werden.
7. August
Für Leistungen, die außerhalb der offiziellen Praxissprechzeiten erbracht werden, sind in der Regel Zuschläge abrechenbar. Für die vertragszahnärztliche Versorgung ist dies hier aber nicht möglich, da es sich im Fallbeispiel um eine Praxis handelt, die am Samstag Sprechstunden abhält. Der Zuschlag nach Bema-Nr. 03 ist somit hier nicht abrechenbar.
Anders ist dies bei der Privatliquidation: Für Behandlungen an Samstagen und Sonn- bzw. Feiertagen kann in der Regel der Zuschlag D abgerechnet werden. In unserem Fall ist aber nur die halbe Gebühr berechenbar, da die Behandlung innerhalb der Samstags-Sprechstunde stattfindet. Dies ist eine Sonderregelung für den Zuschlag D, der somit nur innerhalb der Sprechstundenzeiten gilt. Doch dieser Zuschlag ist nur im Zusammenhang mit einer Beratung oder Untersuchung abrechenbar. Die symptombezogene Untersuchung ist Inhalt der GOÄ-Nr. 5 und damit ist auch der Ansatz der halben Gebühr des Zuschlags D gerechtfertigt.
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