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  • 04.11.2010 | Aktuelle Fallbeispiele

    Die vollständige und korrekte Abrechnung bei der Versorgung durch Inlays und Füllungen

    Dieses Fallbeispiel befasst sich mit der Versorgung eines Patienten durch Inlays und Füllungen. Die Untersuchung ergab den folgenden Befund:  

     

    B  

    f  

    c  

    c  

     

    c  

     

     

    c  

    c  

    c  

     

     

     

     

     

    f  

     

    18  

    17  

    16  

    15  

    14  

    13  

    12  

    11  

    21  

    22  

    23  

    24  

    25  

    26  

    27  

    28  

     

    48  

    47  

    46  

    45  

    44  

    43  

    42  

    41  

    31  

    32  

    33  

    34  

    35  

    36  

    37  

    38  

    B  

    f  

    c  

    c  

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    f  

     

    Datum  

    Behandlung  

    Bema  

    GOZ/GOÄ  

    2.11.  

    Vollständige Untersuchung  

    01  

    Ä6  

     

    Orthopantomogramm (OPG)  

    Ä935d  

    Ä5004  

     

    Rechte und linke Seite Bissflügelaufnahmen  

    Ä925a  

    2 x Ä5000  

     

    Beratung über Behandlungsmöglichkeiten und Füllungs-
    materialien (Dauer ca. 20 Minuten)  

     

    Ä3  

     

    Patient wünscht schriftlichen Kostenvoranschlag  

     

    002*  

    8.11.  

    OK, UK Alginatabformung zur Herstellung ind. Löffel + Formteile  

     

     

     

    17,14,47 Oberflächenanästhesie  

     

    2 x 008*  

     

    17,16,15,14 Infiltrationsanästhesie  

    2 x I (40)  

    4 x 009  

     

    47 Leitungsanästhesie  

    L1 (41a)  

    010  

     

    17-27, 37-47 harte supragingivale Zahnbeläge entfernt  

    Zst  

    28 x 405  

     

    17,16 alte Inlays, 15 und 45 intakte Amalgamfüllungen entfernt  

     

    2 x 229*  

     

    17-14 und 47-45 Präparation für Keramikinlays  

     

     

     

    17,14,47 Behandlung eines Caries Profunda  

    3 x Cp (25)  

    3 x 233  

     

    OK, UK Abformung mit Individuellem Löffel  

     

    2 x 517*  

     

    OK, UK einfache Bissnahme  

     

     

     

    17-14, 47-45 Versorgung mittels Formteil hergestellter Provisorien  

     

     

    22.11.  

    17,14,47 Oberflächenanästhesie  

     

    2 x 008*  

     

    17,16,15,14 Infiltrationsanästhesie  

     

    4 x 009*  

     

    47 Leitungsanästhesie  

     

    010*  

    22.11.  

    17,16,47,46 adhäsive Befestigung der Keramikinlays - mod -  

    4 x 13c  

    4 x 217*  

     

    15,14 und 45 adhäsive Befestigung der Keramikinlays - od -  

    1 x 13b  

    3 x 216*  

    24.11.  

    11 Oberflächenanästhesie  

     

    008*  

     

    11-22 Infiltrationsanästhesie  

    2 x I (40)  

    3 x 009  

     

    11-22 SDAT Rekonstruktionen jeweils - mi - und - di -  

    6 x 13b  

    6 x 216 (analog)  

    Die mit * gekennzeichneten Leistungen werden dem GKV-Patienten als außervertragliche Leistung in Rechnung gestellt.  

    Erläuterungen

    2. November

    Für eine vollständige Untersuchung kann bei GKV-Patienten die Bema-Nr. 01 einmal je Kalenderhalbjahr - frühestens nach vier Monaten erneut - abgerechnet werden. In der GOZ ist diese Leistung nicht beschrieben. Hier muss im Sinne des § 6 Abs. 1 GOZ in die GOÄ ausgewichen werden, wo die GOÄ-Nr. 6 (Vollständige körperliche Untersuchung) abgerechnet werden kann. Hier gibt es keine zeitliche Einschränkung. Für die vollständige Untersuchung des stomagnathen Systems müssen die Inspektion der Mundhöhle, die Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie der vollständige Zahnstatus mit erbracht werden.  

     

    Das Orthopantomogramm (OPG) wird beim GKV-Patienten mit Nr. Ä935d berechnet, in der Privatliquidation fällt dafür die GOÄ-Nr. 5000 an. Bissflügelaufnahmen werden in der Regel einmal mit der Nr. Ä 925a (Röntgendiagnostik der Zähne, bis zwei Aufnahmen) bei GKV-Patienten berechnet, in der Privatliquidation fällt je Einzelaufnahme die GOÄ-Nr. 5004 an. Zu einer Untersuchung ist es bei einer Privatabrechnung möglich, eine Beratung zu berechnen. Diese ist dann Inhalt der GOÄ-Nr. 1 (Beratung, auch mittels Fernsprecher) oder auch - ab einer Beratungsdauer von zehn Minuten - der GOÄ-Nr. 3 (Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung, auch mittels Fernsprecher). Im vertragszahnärztlichen Bereich ist neben einer Untersuchung keine Beratungsgebühr berechenbar, diese ist bereits integraler Bestandteil der jeweiligen Untersuchung.