01.04.2007 | Aktuelle Fallbeispiele
Fissurenversiegelung und Fluoridierung
Sowohl die Versiegelung kariesfreier Fissuren als auch die Anreicherung des Zahnschmelzes mit Fluorid stellen Maßnahmen dar, die sich insbesondere im Rahmen der vorbeugenden Behandlung von Kindern und Jugendlichen bewährt haben. Was dabei zu beachten ist, ist das Thema unseres aktuellen Fallbeispiels. Leistungen, die Kassenpatienten privat in Rechnung zu stellen sind, haben wir mit einem * gekennzeichnet.
Beispiel
Datum | Behandlung | Bema | GOZ/GOÄ |
5.3. | Eine 12-jährige Patientin kommt mit ihren Eltern in die Praxis. Die Eltern wünschen eine Untersuchung und den „Schutz der Zähne“ durch prophylaktische Maßnahmen. |
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Eingehende Untersuchung: Weisheitszähne fehlen, ansonsten kariesfreies Gebiss; Milchzahnrest 55 in der palatinalen Schleimhaut; geringfügiger Zahnsteinansatz lingual in der UK-Front | 0 1 | 001 (Ä 6) | |
Erhebung von SBI und API | IP 1 | 100 | |
Eingehende Mundhygieneunterweisung sowie Demonstration von Hilfsmitteln und Techniken (30 Minuten) | IP 2 | ||
33 – 43: Zahnsteinentfernung | Zst | 6 x 405 | |
55: Intraligamentäre Anästhesie mesial und distal | I | 2 x 009 | |
55: Extraktion des Milchzahnrestes | X 2 | 301 | |
Erstellen eines Heil- und Kostenplans für die geplanten Prophylaxeleistungen auf Wunsch der Eltern | 002* | 002 | |
12.3. | OK-, UK-Alginat-Abformungen zur Herstellung individueller Fluoridierungsschienen | – | – |
33 – 43: Kontrolle und Politur nach Belagsentfernung | -- | 6 x 406 | |
Kontrolle der Mundhygiene: noch weiche Beläge im Seitenzahnbereich; weitere Mundhygieneunterweisung (20 Minuten) | (101*) | 101 | |
OK, UK: Anlegen von Kofferdam | 4 x bMF | 4 x 204 | |
Molaren und Prämolaren: Entfernung weicher Beläge | 8 x 405* | 16 x 405 | |
Molaren und Prämolaren: Fissurenversiegelung | 8 x IP 5 8 x 200* | 16 x 200 | |
19.3. | OK, UK: Fluoridierung sämtlicher Zähne | IP 4 | 102 (2 x 201) |
Einpassen der OK-, UK-Fluoridierungsschienen zum häuslichen Gebrauch | 2 x 700* analog (§ 2 (3) GOZ*) | 2 x 700 analog (§ 2 (3) GOZ) | |
Erteilung ausführlicher Anleitungen zum Gebrauch | 619* | 619 |
Erläuterungen zur Tabelle
5. März: Für die Berechnung einer eingehenden Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sieht die GOZ die Nr. 001 vor, und grundsätzlich ist der Zahnarzt gehalten, die Abrechnungspositionen der eigenen Gebührenordnung anzuwenden. Deshalb sollte der Ansatz der GOÄ-Nr. 6 Ausnahmefällen vorbehalten bleiben. Ein solcher ist gegebenenfalls die Kombination mit Leistungen aus dem Prophylaxeteil der GOZ, die eine Kombination der GOZ-Nr. 001 mit den Nrn. 100 und 101 ausdrücklich verbietet.
Zwar bestehen die meisten Kostenerstatter schon lange nicht mehr auf der Einhaltung dieser Bestimmung und erstatten Prophylaxe-Leistungen auch, wenn sie in derselben Sitzung wie die Nr. 001 erbracht werden. Aber einige wenige beharren nach wie vor auf dem Wortlaut der GOZ. In solchen Fällen stellt der Ansatz der GOÄ-Nr. 6 eine mögliche Alternative dar. Dabei ist zu beachten, dass diese im Gegensatz zur GOZ-Nr. 001 keine Aufzeichnung eines kurzen Parodontalbefundes, dafür jedoch die Palpation von Zunge und Kiefergelenken verlangt, deren Durchführung und Ergebnis unbedingt exakt dokumentiert werden sollten.
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