01.09.2007 | Aktuelle Fallbeispiele
Früherkennungsuntersuchung und Versorgung mit Kinderprothese: Abrechnung der Leistungen
Versicherte Kinder haben bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres Anspruch auf eine „Kinderuntersuchung“ (§ 26 SGB V) sowie nach Vollendung des zehnten Lebensjahres auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Zu den Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gehören die Inspektion der Mundhöhle, die Einschätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos, die Ernährungs- und Mundhygieneberatung sowie Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahlsenkung. Früherkennungsuntersuchungen sind auch insofern für Zahnärzte von Bedeutung, weil sie höher bewertet sind als die Untersuchung nach der Bema-Nr. 01. Das folgende Beispiel befasst sich mit der Behandlung eines vierjährigen Kindes.
Datum |
| Bema | GOZ/GOÄ |
13.04. | Erstvorstellung in der Praxis. Früherkennungsuntersuchung und Beratung des Patienten mit der Mutter (Dauer der Beratung acht Minuten). | FU
| Ä6 Ä1
|
| Erstellen eines Heil- und Kostenplanes für eine Kinderprothese |
| 003 |
| Fluoridierung zur Kariesvorbeugung auf Grund eines hohen Kariesrisikos | IP 4 | 102 |
12.05. | Nach Genehmigung des Heil- und Kostenplanes durch die Krankenkasse Abdruck- und einfache Bissnahme zur Herstellung einer Kinderprothese für den Ersatz der Zähne 53-63. |
| 005 |
25.05. | 53-63 Oberflächen- und Infiltrationsanästhesien |
4 x I | 008* 6 x 009 |
| Extraktion der Wurzelreste 53-63 | 6 x X1 | 6 x 300 |
| Eingliederung der Kinderprothese | 96b | 520 507 |
27.05. | Entfernung einer Druckstelle regio 51 |
| 403 |
| Erneute Fluoridierung | IP 4 | 102 |
Erläuterungen zur Tabelle
13. April: Die FU (Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes) kann vom 30. bis zum 72. Lebensmonat erfolgen und abgerechnet werden. In dem Zeitraum können maximal drei Untersuchungen abgerechnet werden, wobei die erste grundsätzlich im dritten Lebensjahr durchgeführt werden soll. Kommt der Patient erst nach dem dritten Lebensjahr in die Praxis, kann allerdings von dieser Regelung abgewichen werden und die erste Früherkennungsuntersuchung erfolgt somit später. Der Abstand zwischen den Untersuchungen beträgt mindestens zwölf Monate. Neben den Früherkennungsuntersuchungen kann die Bema-Nr. 01 in demselben Kalenderhalbjahr nicht abgerechnet werden. Im folgenden Kalenderhalbjahr kann die 01 frühestens vier Monate nach Erbringung der Früherkennungsuntersuchung in Ansatz gebracht werden.
Für die Früherkennungsuntersuchung kann bei Privatpatienten die GOÄ-Nr. 6 berechnet werden, wenn die Untersuchung dem Leistungsinhalt entspricht (das heißt einschließlich Inspektion der Mundhöhle, Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie vollständiger Zahnstatus). Neben der GOÄ-Nr. 6 kann die Beratungsgebühr nach GOÄ-Nr. 1 berechnet werden. Dauert die Beratung mindestens zehn Minuten, kann dafür neben der Untersuchung nach GOÄ-Nr. 6 die Nr. 3 abgerechnet werden. Ebenfalls ist zu den Untersuchungen nach den GOÄ-Nrn. 5 und 6 die Berechnung des Zuschlages nach K1 möglich, falls es sich um einen Patienten bis zum vollendeten vierten Lebensjahr handelt. Wenn der Patient jedoch bereits vier Jahre alt ist, kann dieser Zuschlag nicht berechnet werden.
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