· Fachbeitrag · Praxisfall
Früherkennungsuntersuchung und Versorgung mit einer Kinderprothese
| Gemäß § 26 SGB V (Kinderuntersuchung) können auch Zahnärzte bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres Früherkennungsuntersuchungen durchführen. Davon umfasst sind insbesondere die Inspektion der Mundhöhle, die Einschätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos, die Ernährungs- und Mundhygieneberatung sowie Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahlsenkung. Früherkennungsuntersuchungen sind insofern für den Zahnarzt interessant, als diese höher bewertet sind als die Untersuchung nach der BEMA-Nr. 01. |
Der Praxisfall
Im nachfolgenden Praxisfall geht es um Früherkennungsuntersuchungen bei einem vierjährigen Patienten mit anschließender Erstellung einer Kinderprothese.
Datum | Behandlung | BEMA | GOZ/GOÄ |
13.2. | Erstvorstellung in der Praxis. Früherkennungsuntersuchung und Beratung des Patienten mit der Mutter (Dauer der Beratung 8 Minuten). | FU | Ä6 Ä1 K1 |
Erstellen eines Heil- und Kostenplanes für eine Kinderprothese | - | 0030 | |
Fluoridierung zur Kariesvorbeugung aufgrund eines hohen Kariesrisikos | IP 4 | 1020 | |
12.3. | Nach Genehmigung des Heil- und Kostenplans durch die GKV, Abdruck- und einfache Bissnahme zur Herstellung einer Kinderprothese zum Ersatz der Zähne 53-63. Planerische Auswertung des Situationsmodells. | - | 0050 |
25.3. | 53-63 Oberflächen- und Infiltrationsanästhesien | - | 0080* |
Extraktion der Wurzelreste und Eingliederung der Kinderprothese | 2 x I 6 x X1 96b | 6 x 0090 6 x 3000 5200 5070 | |
27.3. | Wundkontrolle, erneute Fluoridierung und Entfernung einer Druckstelle regio 51 | IP 4 | 3290 1020 4030 |
* Die mit Sternchen gekennzeichneten Leistungen können dem gesetzlich versicherten Patienten nach vorheriger Vereinbarung privat in Rechnung gestellt werden.
Erläuterungen
13. Februar
Die FU (Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes) kann vom 30. bis zum 72. Lebensmonat erfolgen und abgerechnet werden. In diesem Zeitraum erfolgen drei zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen. Der Abstand zwischen den Früherkennungsuntersuchungen beträgt mindestens zwölf Monate. Neben den Früherkennungsuntersuchungen kann eine Leistung nach Nr. 01 in demselben Kalenderhalbjahr nicht abgerechnet werden. Im folgenden Kalenderhalbjahr kann die Leistung nach Nr. 01 frühestens vier Monate nach Erbringung der Früherkennungsuntersuchung abgerechnet werden.
Eine Leistung nach Nr. IP4 (lokale Fluoridierung der Zähne) kann bei Kindern mit hohem Kariesrisiko vom 30. Lebensmonat an bis zum vollendeten 6. Lebensjahr zweimal je Kalenderhalbjahr abgerechnet werden. Die Einschätzung des Kariesrisikos erfolgt anhand der Erhebung eines dmf-T-Indexes.
Die lokale Fluoridierung im Sinne der IP4 beinhaltet das lokale Auftragen von Fluoridierungsmitteln (zum Beispiel Lack, Gel, oder Ähnliches), die gegebenenfalls erforderliche Trockenlegung und die Beseitigung von weichen Zahnbelägen. Berechnungsfähig ist die IP4 bei 6- bis 17-jährigen Patienten in der Regel einmal je Kalenderhalbjahr, bei frühzeitigem Durchbruch der 6-Jahres-Molaren bereits auch vor dem 6. Lebensjahr. Bei hohem Kariesrisiko ist auch eine zweimalige Abrechnung je Kalenderhalbjahr möglich. Die für die lokale Fluoridierung in der GOZ enthaltene Nr. 1020 hingegen kann einmal je Sitzung und innerhalb eines Jahres maximal viermal berechnet werden.
Für die Früherkennungsuntersuchung gibt es in der Privatliquidation keine Gebühr, wie dies der BEMA vorsieht. Für diese Leistung kann zum Beispiel die GOÄ-Nr. 6 berechnet werden (Vollständige körperliche Untersuchung), wenn diese dem Leistungsinhalt der Ziffer entspricht (einschließlich Inspektion der Mundhöhle, Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie vollständiger Zahnstatus). Neben der GOÄ-Nr. 6 kann die Beratungsgebühr nach GOÄ-Nr. 1 berechnet werden. Würde die Beratung mindestens zehn Minuten dauern, könnte dafür neben der Untersuchung nach GOÄ-Nr. 6 die GOÄ-Nr. 3 abgerechnet werden. Dann allerdings dürften daneben keine weiteren Leistungen berechnet werden (zum Beispiel Nrn. 0030, 1020).
Ebenfalls ist zu den Untersuchungen nach den GOÄ-Nrn. 5 und 6 die Berechnung des Zuschlags K1 möglich, sofern es sich um einen Patienten bis zum vollendeten 4. Lebensjahr handelt.
Der Heil- und Kostenplan ist für den gesetzlich versicherten Patienten kostenfrei zu erstellen. Für den Privatpatienten kann dafür die GOZ-Nr. 0030 berechnet werden, da es sich bei der Kinderprothese um eine prothetische Leistung handelt.
12. März
Bei dem Privatpatienten kann die Abformung des Gegenkiefers mit der GOZ-Nr. 0050 berechnet werden, wenn das Gegenkiefermodell gleichzeitig als Planungsmodell Anwendung findet. In der Kassen- und in der Privatabrechnung sind jeweils die tatsächlich entstandenen Kosten für die Abformmaterialien abrechenbar.
25. März
Die Oberflächenanästhesie kann zur Betäubung der Einstichstelle gemacht werden. Dies ist allerdings eine reine Privatleistung und einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich mit der GOZ-Nr. 0080 abzurechnen. Die Infiltrationsanästhesie wird Kassenpatienten in der Regel einmal für zwei nebeneinanderstehende Oberkieferzähne berechnet. Für die Zähne 11 und 21 (bzw. die Zähne 51 und 61) gilt allerdings eine Ausnahmeregelung: Hier kann die Anästhesie einmal je Zahn abgerechnet werden. Bei lang andauerndem Eingriff kann eine erneute Infiltrationsanästhesie auch erneut abgerechnet werden. In der Privatliquidation ist die Infiltrationsanästhesie einmal je Zahn abrechnungsfähig, mit einer entsprechenden Begründung auch mehrmals je Zahn. Hinzu kommen in der Privatliquidation die Kosten für das verwendete Anästhetikum.
Die einfache Extraktion von einwurzeligen Zähnen fällt je Zahn unter die BEMA-Nr. 43 (X1, 10 Punkte). Die komplikationslose Entfernung von mehrwurzeligen Zähnen ist Leistungsinhalt der BEMA-Nr. 44 (X2, 15 Punkte). In der Privatliquidation fallen einwurzelige Zähne unter die GOZ-Nr. 3000, mehrwurzelige Zähne unter die GOZ-Nr. 3010. Sind die Zähne allerdings tieffrakturiert oder tiefzerstört, so wird im BEMA die Nr. 43 berechnet. Für die Privatliquidation kann in diesen Fällen der Steigerungsfaktor erhöht werden.
Die Kinderprothese ist bei gesetzlich versicherten Patienten Leistungsinhalt der BEMA-Nr. 96b (Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschließlich einfacher Haltevorrichtungen zum Ersatz von fünf bis acht fehlenden Zähnen). Der GKV-Patient bekommt dann von seiner Krankenkasse den Festzuschuss 5.2 (Lückengebiss nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist). Der Festzuschuss der Befundklasse 5 richtet sich letztendlich nach der Anzahl der fehlenden Zähne in dem zu versorgendem Gebiet. In der Privatliquidation ist hier die GOZ-Nr. 5200 (Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese mit einfachen, gebogenen Haltelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen) zuzüglich der GOZ-Nr. 5070 je Prothesenspanne abzurechnen.
27. März
Für die Wundkontrolle kann in der vertragszahnärztlichen Versorgung keine Gebühr berechnet werden. Hier kann nur dann ein Honorar erzielt werden, wenn es sich um eine Nachbehandlung handelt. Die GOZ hingegen enthält die Nr. 3290 (Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung). Diese kann einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abgerechnet werden. Als selbstständige Leistung bedeutet in dem Fall, dass für das gleiche Gebiet keine weitere Leistung anfallen darf.
Die Entfernung einer Druckstelle darf bei GKV-Patienten erst nach Ablauf von drei Monaten nach Eingliederung der Prothese berechnet werden. Die Leistung wäre dann Inhalt der BEMA-Nr. 106 (sk) und einmal je Sitzung abrechenbar. In der Privatliquidation hingegen kann die Entfernung von Druckstellen sofort berechnet werden. Dafür wurde die GOZ-Nr. 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium) aufgenommen, die einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechenbar ist. Demnach ist es also bei der Entfernung von Prothesendruckstellen bei Privatpatienten immer wichtig, den behandelten Bereich zu dokumentieren, weil die Nr. 4030 bei Ober- und Unterkiefertotalprothesen gegebenenfalls viermal je Sitzung anfallen könnte.