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  • 02.09.2009 | Aktuelle Fallbeispiele

    Implantation Zahn 13: Die Abrechnung der Leistungen bei einem Kassenpatienten

    Seit der Einführung der befundbezogenen Festzuschüsse erhalten Kassenpatienten bei der Versorgung mit einer Suprakonstruktion einen Zuschuss von ihrer Krankenkasse. In der Regel bekommt der Patient allerdings nur den Zuschuss zur Suprakonstruktion, die Implantatleistungen selbst muss er - außer beim Vorliegen einer Ausnahmeindikation im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V - immer noch komplett selbst tragen. Unser Fallbeispiel beschreibt daher die Abrechnung der Versorgung mit einem Implantat und einer implantatgetragenen Einzelzahnkrone an Zahn 13.  

     

    Datum  

    Behandlung  

    Bema  

    GOZ/GOÄ  

    15.08.  

    Der Patient erscheint in der Praxis mit dem Wunsch, die Einzelzahnlücke an 13 versorgt zu bekommen (derzeit trägt er eine Interimsprothese). Vollständige Untersuchung (alles o.B., 8er fehlen)  

    01  

    Ä6  

     

    Beratung über Versorgungsmöglichkeiten (Patient wünscht Implantatversorgung)  

     

    Ä3  

     

    Panoramaschichtaufnahme  

    Ä935d  

    Ä5004  

     

    OK, UK Abdruck- und Bissnahme zur Herstellung einer CT-Schablone  

     

     

     

    Überweisung zur Anfertigung einer CT-Analyse ausgestellt  

     

     

    20.08.  

    Auswertung der CT-Analyse  

     

    Ä5377*  

     

    Implantatbezogene Analyse  

     

    900*  

    30.08.  

    13 Oberflächenanästhesie  

     

    008*  

     

    13 Infiltrationsanästhesie (palatinal und vestibulär)  

     

    2 x 009*  

     

    13 operative Lagerbildung  

     

    Ä2730*  

     

    13 Auffüllen mit alloplastischem Material  

     

    Ä2442*  

    Ä444*  

     

    OK Anlegen der umgearbeiteten CT-Schablone zur Bohrschablone  

     

    700*  

     

    13 Präparation der Knochenkavität  

     

    901*  

     

    13 Überprüfung der Knochenkavität (3 x)  

     

    3 x 902*  

     

    13 Einsetzen des Implantats und Einschrauben der Verschlussschraube  

     

    903*  

     

    13 Wunde vernäht  

     

    Ä2381*  

     

    Panoramaschichtaufnahme  

     

    Ä5004*  

    31.08.  

    Wundkontrolle  

     

    329*  

    07.09.  

    13 Fäden entfernt und Salbe aufgetragen  

     

    330*  

    * Diese Leistungen sind außervertragliche Leistungen und müssen dem gesetzlich versicherten Patienten auf rein privater Basis in Rechnung gestellt werden.  

    Erläuterungen

    15. August

    Die vollständige Untersuchung nach der GOÄ-Nr. 6 enthält im stomatognathen System die Erhebung des vollständigen Zahnstatus, die Inspektion der Mundhöhle sowie die Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke. Die Nr. 6 kann einmal je Sitzung und je erneute notwendige Untersuchung berechnet werden. Die Bema-Nr. 01 kann einmal je Kalenderhalbjahr, frühestens nach Ablauf von vier Monaten, erneut berechnet werden. Die Beratung kann beim Kassenpatienten nicht zusätzlich berechnet werden, da diese in der Untersuchungsgebühr (Bema-Nr. 01) bereits enthalten ist.  

     

    Anders ist dies in der Privatliquidation: Hier ist neben der Untersuchung nach der GOÄ-Nr. 6 die Beratung zusätzlich abrechenbar. Eine Beratung ab 10 Minuten Dauer ist Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 3. Es ist allerdings darauf zu achten, dass die Nr. 3 entweder nur als einzige Leistung innerhalb einer Sitzung oder als alleinige Leistung im Zusammenhang mit den Untersuchungsgebühren nach GOÄ Nr. 1, 3, 5, 6 abrechenbar ist.