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  • 02.06.2009 | Aktuelle Fallbeispiele

    PAR-Behandlung an einzelnen Zähnen: Korrekte Abrechnung bei Kassen- und Privatpatienten

    Hin und wieder sind parodontalchirurgische Maßnahmen nicht am gesamten Gebiss, sondern nur an einzelnen Zähnen notwendig. In diesen Fällen muss die Behandlung nicht bei der gesetzlichen Krankenkasse über den PAR-Behandlungsplan beantragt und genehmigt werden, sondern es kann dann sofort mit den Maßnahmen begonnen werden.  

     

    Dennoch gilt auch für die PAR-Behandlung an einzelnen Zähnen, dass für diese Zähne dieselben Voraussetzungen erfüllt sein müssen wie die im Rahmen einer PAR-Therapie beim gesamten Gebiss. Dazu zählen in Bezug auf die PAR-Richtlinien insbesondere die Mitwirkung des Patienten für den Langzeiterfolg der Behandlung, die regelmäßige Voraussetzung für das Fehlen von Zahnstein und sonstiger Reizfaktoren sowie die Anleitung des Patienten zur richtigen Mundhygiene.  

     

    Weitere Indikationen für behandlungsbedürftige Parodontopathien sind das Vorliegen von größeren Mengen an Konkrementen bzw. Taschentiefen von 3,5mm und mehr sowie weitere Parodontitisdiagnosen wie zum Beispiel chronische Parodontitis oder aggressive Parodontitis. Bei einem Knochenabbau von mehr als 75 Prozent oder einem Furkationsbefall von Grad III ist bei gleichzeitigem Vorliegen des Lockerungsgrades III in der Regel immer die Entfernung des Zahnes angezeigt. Auch das gilt bei der der PAR-Behandlung an einzelnen Zähnen.