· Fachbeitrag · Praxisfall
PAR-Behandlung an einzelnen Zähnen
| Parodontalchirurgische Maßnahmen umfassen nicht immer zwangsläufig das gesamte Gebiss, sondern können auch nur an einzelnen Zähnen notwendig sein. In diesen Fällen ist es unwirtschaftlich, einen kompletten PAR-Behandlungsplan auszufüllen und die Behandlung der einzelnen Zähne bei der Krankenkasse zu beantragen. Dann kann - ohne vorherigen Antrag - sofort mit den Maßnahmen begonnen werden. Die Abrechnungsmöglichkeiten in einem solchen Fall werden im heutigen Praxisfall besprochen. |
Voraussetzungen für PAR-Behandlungen
Für die PAR-Behandlung an einzelnen Zähnen gelten dieselben Voraussetzungen wie bei einer PAR-Therapie über das gesamte Gebiss. Laut PAR-Richtlinien sind dies insbesondere das Fehlen von Zahnstein und sonstigen Reizfaktoren sowie die Anleitung des Patienten zur richtigen Mundhygiene, um den Langzeiterfolg der Behandlung sicherzustellen.
Indikationen für behandlungsbedürftige Parodontopathien sind das Vorliegen von größeren Mengen an Konkrementen bzw. Zahnfleischtaschen mit einer Sondiertiefe ab 3,5 mm sowie weitere Parodontitisdiagnosen wie chronische oder aggressive Parodontitis. Bei einem Knochenabbau von mehr als 75 Prozent oder einem Furkationsbefall von Grad III ist bei gleichzeitigem Vorliegen eines Lockerungsgrades III in der Regel die Entfernung des Zahnes angezeigt.
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