29.01.2008 | Aktuelle Fallbeispiele
Versorgung mit Inlays: Vollständige Abrechnung der Leistungen bei Kassen- und Privatpatienten
Einlagefüllungen (Inlays) stellen zu plastischen Füllungen in der Regel eine längerfristige Alternative dar. Interessant ist diese Versorgungsmöglichkeit gerade auch bei Kassenpatienten, da sehr viele Patienten in der heutigen Zeit eine Zahn-Zusatzversicherung besitzen, die auch die Versorgung mit Einlagefüllungen mit einschließt.
Datum | Behandlung | Bema | GOZ/GOÄ |
07.01. | Vollständige Untersuchung (18, 28, 38, 48 fehlen, 15, 25, 35, 45 Lückenschluss, insuffiziente Kompositfüllungen an den Zähnen 46,47 und 36,47, Zahnstein an den Zähnen 16,14,26,24,43-33 vorhanden) | 01 | Ä6 |
| Bissflügelaufnahmen für die Zähne 17-14, 27-24, 37-34 und 47-44 angefertigt | Ä925a | 2 x Ä5000 |
| Beratung über die Versorgungsmöglichkeiten und das Füllungs-material (Dauer etwa 20 Minuten). Der Patient entscheidet sich für vollkeramische Inlays und möchte dafür einen Kostenvoranschlag. |
| Ä3 |
| Kostenvoranschlag erstellt und mitgegeben, Termine für die Präparation und den Einsetztermin gemacht. |
| 002 |
15.01. | Zahnsteinentfernung an den Zähnen 16, 14, 26, 24, 43-33 | 107 | 10 x 405 |
| Entfernung der weichen Beläge an allen anderen Zähnen |
| 14 x 405* |
| OK Abformung für den Gegenkiefer zur planerischen Auswertung |
| 005! |
| UK rechts und links Oberflächen- und Leitungsanästhesie |
2 x 41a | 2 x 008* 2 x 010 |
| UK Entfernung der alten Füllungen, indirekte Überkappung an den Zähnen 47 und 37, Präparation für die Einlagefüllungen, Präparationsabformung und direkter Verschluss der Kavitäten mit provisorischem Material | 2 x Cp | 2 x 233 |
25.01. | 37, 36, 47, 46 Infiltrationsanästhesie, Entfernung der provisorischen Verschlüsse, Anlegen von Kofferdam (Bereich 47-44 und 37-34), Eingliederung der Einlagefüllungen (alle mit den Füllungsflächen – mod –) |
4 x 13c | 4 x 009! 2 x 204! 4 x 217! |
| Kontrolle nach Belagsentfernung an allen Zähnen, 43-33 erneute Entfernung weicher Beläge |
| 6 x 406* |
Für Kassenpatienten können Inlays eine Mehrkostenversorgung in Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 darstellen: „Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden.“
Erfolgt die Inlayversorgung also an einem Zahn, der aus medizinischer Sicht konservierend mit einer plastischen Füllung versorgt werden muss, greift bei Kassenpatienten für die Inlayversorgung die Mehrkostenregelung. Bei der Liquidationserstellung ist dann von der GOZ-Position die jeweilige Bema-Gebühr für die Füllung als Sachleistung abzuziehen und direkt über die KZV bei der Quartalsabrechung abzurechnen. Der Patient erhält dann eine Rechnung über die entsprechenden Mehrkosten.
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