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  • 03.11.2008 | Aktuelle Fallbeispiele

    Versorgung mit Keramikveneer aus ästhetischen Gründen: Die Abrechnung der Leistungen

    Immer häufiger kommt es vor, dass Patienten kosmetische Leistungen wünschen. Gerade wenn es um den sichtbaren Bereich in Frontzahngebiet geht, sind kosmetische Korrekturen bezüglich Verfärbungen und der Zahnstellung nicht selten. Zu beachten ist bei kosmetischen Versorgungen, dass diese keine vertragszahnärztlichen Leistungen sind. Aber auch die Formalitäten der reinen kosmetischen Privatbehandlung müssen stimmen, da die Liquidation ansonsten vom Patienten nicht beglichen werden muss. Das folgende Fallbeispiel befasst sich daher mit der korrekten Abrechnung einer Versorgung mit Keramikveneers aus kosmetischen Gründen.  

     

    Datum  

    Behandlung  

    Bema  

    GOZ/GOÄ  

    03.11.  

    Der Patient erscheint zur Routineuntersuchung in der Praxis. Sehr gepflegtes, karies- und füllungsfreies Gebiss, Zahn 11 steht nicht in regelrechter Zahnreihe.  

    01  

    Ä6  

    Beratung über die Fluoridierungsmittel (etwa 4 Minuten), der Patient wünscht kosmetische Anpassung des Zahnes 11 in die Zahnreihe.  

     

    Ä1  

    Erläuterung der Versorgung mit einem Keramikveneer aus kosmetischen Gründen, Vereinbarungen ausgestellt, erläutert und Termin zur Versorgung des Veneers gemacht.  

     

     

    13.11.  

    11 Infiltrationsanästhesie  

     

    009*  

    11 kleine vestibuläre Präparation  

     

     

    OK Präparationsabformung, UK Gegenkieferabformung und einfache Bissnahme  

     

    005*  

    25.11.  

    13-23 Kofferdam gelegt  

     

    204*  

    11 Keramikveneer mittels Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik eingesetzt  

     

    Veneer*  

    Die mit * gekennzeichneten GOZ/GOÄ-Positionen müssen dem Kassenpatienten auf rein privater Basis in Rechnung gestellt werden.  

    Erläuterungen

    3. November

    Die eingehende Untersuchung ist Inhalt der Bema-Nr. 01, die einmal je Kalenderhalbjahr abgerechnet werden kann. Der Abstand zwischen den beiden eingehenden Untersuchungen muss vier Monate betragen. Eine Beratung kann zusätzlich nicht berechnet werden, da diese in der 01 bereits enthalten ist.  

     

    Die eingehende – vollständige – Untersuchung eines Privatpatienten wird unter der GOÄ-Nr. 6 berechnet. Hier gibt es keine zeitliche Begrenzung und sie ist somit immer je Sitzung abrechenbar, wenn die Leistung medizinisch erforderlich ist. Beim stomagnathen System erfordert der Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 6 die Inspektion der Mundhöhle, die Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie die Erhebung des vollständigen Zahnstatus. In der Privatliquidation kann neben der vollständigen Untersuchung bzw. neben einer Sonderleistung einmal je Behandlungsfall eine Beratungsgebühr berechnet werden. Diese ist dann die GOÄ-Nr. 1 oder die GOÄ-Nr. 3 wenn die Beratung mindestens 10 Minuten dauert.  

     

    13. November