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  • 01.05.2005 | Aktuelle Fallbeispiele

    Versorgung mit zwei Freiendbrücken

    Nach Einführung der befundorientierten Festzuschüsse stellt die Versorgung eines Patienten mit Freiendbrücken den behandelnden Zahnarzt und seine Mitarbeiterinnen immer wieder vor Probleme bei Beantragung, Abrechnung und dem Ansatz der relevanten Zuschüsse. Deshalb ist unser Fallbeispiel dieser Thematik gewidmet, wobei wir uns durchaus bewusst sind, dass die Versorgung mit gleich zwei derartigen Brücken bei ein und demselben Patienten in der Praxis nur in seltenen Ausnahmefällen vorkommt. Wie immer sind Leistungen, die auch dem Kassenpatienten privat in Rechnung zu stellen sind, mit einem * gekennzeichnet.  

     

    Beispiel

    Datum  

    Behandlung  

    Bema  

    GOZ/GOÄ  

    08.03.  

    Patient erscheint in der Praxis mit frakturiertem Zahn 22  

    Eingehende Untersuchung:  

     

    f  

    k  

    b  

    b  

    k  

     

     

     

     

    z  

     

    c  

    k  

    b  

    b  

    k  

    8  

    7  

    6  

    5  

    4  

    3  

    2  

    1  

    1  

    2  

    3  

    4  

    5  

    6  

    7  

    8  

    f  

    f  

    f  

    c  

    c  

     

     

     

     

     

     

    k  

    b  

    b  

    k  

    f  

    Zahnstein vorhanden, parodontal unauffälliges Gebiss  

     

    0 1  

     

    001  

    Vitalitätsprobe: 22 negativ; 23, 24, 45, 44 positiv  

    ViPr  

    007  

    22 – 23, 24 – 25, 45 – 44 Rö-Aufnahmen: 22 Wurzellängsfraktur; 23, 24, 44, 45 apikal o. B.  

    Rö 5  

    3 x Ä 5000  

    Patient wünscht Lückenschluss 22 und im rechten Unterkiefer  

    Beratung über geplante Therapie (8 Minuten): Extraktion 22, Interimsprothese, vestibulär verblendete Freiendbrücken – 23 24 (B-K-K) und – 45 44 (B-K-K)  

     

     

    –  

     

     

    Ä 1  

    16, 35 – 44 Zahnstein entfernt  

    Zst  

    10 x 405  

    OK-, UK-Alginatabformung für Interimsprothese  

    –  

    005  

    09.03.  

    Heil- und Kostenpläne (für Interimsprothese und definitive Versorgung) erstellt  

    –  

    2 x 003  

    11.03.  

    22 Infiltrationsanästhesie buccal und palatinal  

    I  

    2 x 009  

    22 schwierige Extraktion des frakturierten Zahnes  

    X 3  

    302  

    Interimsprothese (gebogene Doppelarmklammern 14, 24) eingesetzt  

    96 a, 98 f  

    520, 507  

    12.03.  

    22 Nachkontrolle nach Extraktion  

    Ä 1  

    Ä 1 (329)  

    22.04.  

    Beratung (3 Minuten)  

    Ä 1  

    Ä 1  

    23, 24 Infiltrationsanästhesie (zwei buccale Einstiche, ein palatinaler Einstich)  

    I  

    3 x 009  

    45, 44 Leitungsanästhesie und buccale Infiltrations- anästhesie  

    L 1 (I)  

    010, 009  

    24, 44 dreiflächige Zementaufbaufüllungen  

    2 x F 2  

    2 x 218  

    45 dreiflächige Zementaufbaufüllung  

    F 2  

    209  

    23, 24, 44, 45 Hohlkehlpräparation für Freiendbrücken  

    –  

    –  

    OK-, UK- Silikonabformungen  

    –  

    –  

    Provisorische Brücke – 23, 24 (B-K-K) eingesetzt  

    3 x 19  

    227, 512, 514  

    (3 x BEB 1401)  

    Provisorische Kronen 45, 44 eingesetzt  

    2 x 19  

    2 x 227  

    (2 x BEB 1401)  

    28.04.  

    Provisorische Kronen und Brücken entfernt  

    –  

    –  

    VMK-Brücken – 23, 24 und – 45, 44 roh einprobiert  

    –  

    –  

    Provisorische Kronen und Brücken wiederbefestigt  

    3 x 24 c, 95 d  

    –  

    03.05.  

    Vestibulär verblendete VMK-Brücken – 23, 24 und – 45, 44 einzementiert  

    2 x 20 b, 91 b  

    501*, 92, 507*  

    2 x 221, 2 x 501  

    2 x 507  

     

    Erläuterungen zur Tabelle:

    8. März

    Die Abrechnung der GOZ-Nr. 001 setzt unter anderem die „Erhebung des Parodontalbefundes“ voraus. Dabei wird nicht die Messung sämtlicher Taschentiefen und Lockerungsgrade verlangt, sondern lediglich eine kurze Feststellung über den parodontalen Zustand, der – ebenso wie die fehlenden, zerstörten und kariösen Zähne – aufgezeichnet werden muss.Die Berechnung einer Beratung neben einer eingehenden Untersuchung ist nur in der Privatabrechnung möglich, wobei je nach Dauer zwei Gebührenziffern zur Verfügung stehen: die Nr. Ä 1 für Beratungen unter zehn Minuten, die Nr. Ä 3 für länger dauernde Beratungen.  

     

    Die Abformung für Gegenkiefermodelle ist deshalb unter der Nr. 005 berechenbar, weil ein solches Modell grundsätzlich der „Auswertung zur Diagnose und Planung“ bedarf. Ohne eine solche planerische Auswertung ist die fachgerechte Anfertigung von Zahnersatz nicht möglich.