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  • 02.09.2009 | Aktuelle Rechtsprechung

    AG Charlottenburg: Patient muss das Zahnarzthonorar trotz behaupteter Mängel bezahlen

    Der Fall: Einem Patienten war von seinem Zahnarzt eine Modellgussprothese mit Teleskopkronen im Ober- und Unterkiefer gefertigt worden. Nach Einsatz der Prothese klagte der Patient über Beschwerden. Nachbesserungsarbeiten konnten diese nicht beseitigen. Anschließend suchte der Patient andere Zahnärzte auf. Es kam zur Klage. Zwar hatte ein Sachverständiger die Arbeiten als mangelfrei beurteilt, dies wurde in einem Obergutachten jedoch anders gesehen. Im weiteren Verfahren einigten sich die Parteien darauf, dass der Zahnarzt einen Anteil von seiner Rechnung nachlässt. Dennoch zahlte der Patient nicht.  

     

    Das Urteil: Das Amtsgericht Charlottenburg entschied am 19. Juni 2009 (Az: 207 C 28/09; Abruf-Nr. 092781 unter www.iww.de), dass der Zahnarzt einen Anspruch auf Zahlung des reduzierten Honorars habe. Begründung: Bei der Planung und Einpassung von Prothesen - anders als bei einer bloßen technischen Anfertigung einer Prothese durch einen Zahntechniker nach einem vorgegebenen Abdruck - löse bereits die Arbeitsleistung als solche die Vergütungspflicht aus, weil der Zahnarzt den Erfolg seiner Behandlung nur zum Teil selbst beeinflussen könne. Hier liege ein Dienstvertrag vor. Der Patient habe auch nicht substantiiert dargelegt, welchen Fehler der Zahnarzt begangen haben soll. Allein die Behauptung, die Prothese sei nicht passgenau gewesen, rechtfertige keine andere Beurteilung.  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 1 | ID 129748