31.01.2011 | Aktuelle Rechtsprechung
AG Köln: Bohrschablone als selbstständige Leistung nach GOÄ-Nr. 2700 berechenbar
Häufiger Streitpunkt mit Kostenerstattern ist die Abrechnung einer Bohrschablone. Dazu hat das Amtsgericht Köln am 14. Dezember 2010 (Az: 146 C 79/09, Abruf-Nr. 110248) entschieden, dass die Bohrschablone nicht mit der GOZ-Nr. 900 abgegolten, sondern über die GOÄ-Nr. 2700 als selbstständige Leistung abrechenbar ist. Begründung: Diese Ziffer beziehe sich unter anderem auf eine individuelle Schablone, die die Festlegung der Implantatposition im Zusammenhang mit der Auswertung von Röntgenaufnahmen zum Inhalt habe.
Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 1 | ID 141863