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  • 01.02.2003 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Analogabrechnung der Dentin- Adhäsivtechnik: Bundesgerichtshof hebt Landgerichts- Entscheidung auf!

    | Über die Frage, ob Anwendung der Dentin- Adhäsivtechnik analog nach den GOZ- Nrn. 215 bis 217 abgerechnet werden darf, gibt es eine Fülle von Urteilen. Wir haben in „Abrechnung aktuell“ wiederholt über diese strittige Frage berichtet (zuletzt mit dem Musterschreiben in Nr. 10/2002). Nun gab es im vergangenen Jahr zwei Gerichtsurteile mit für die betroffenen Zahnärzte negativem Ausgang, so dass sich die Kostenerstatter immer wieder darauf beziehen: Das Landgericht Mannheim entschied mit Urteil vom 19. Juli 2002 (Az: 1 S 352/01), dass die Anwendung der Dentin- Adhäsiv- Technik nicht analog nach GOZ- Nr. 217 abgerechnet werden kann und auch das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 13. März 2002 (Az: 2/16 S 173/99) ablehnend entschieden. |