01.03.2006 | Aktuelle Rechtsprechung
BSG: Fehlerhafter Degressionsbescheid durfte nicht nachträglich korrigiert werden
Eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis hatte Klage erhoben, weil eine Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) einen Bescheid über die Auswirkungen der gesetzlichen Vorschriften zur Punktmengenbegrenzung nachträglich korrigiert hatte. Die Praxis berief sich darauf, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt sei. Das Bundessozialgericht entschied am 8. Februar 2006 (Az: B 6 KA 27/05 R), dass die nachträgliche Korrektur nicht rechtens war.
Zwar ließ der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) nachträgliche Korrekturen bei Überschreitungen von Punktmengengrenzen ausdrücklich zu. Dies führt nach Ansicht der BSG-Richter aber nicht zu einer anderen Beurteilung, denn: Wenn ein allgemein gehaltener Vorbehalt im HVM eine generelle Korrektur von Fehlern der KZV bei der Anwendung der Bestimmungen über die Punktmengenbegrenzung ohne Beachtung des Vertrauensschutzes der Zahnärzte gestatten würde, wäre das mit bundesrechtlichen Vorgaben für den Erlass von Honorarbescheiden unvereinbar.