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  • 01.08.2006 | Aktuelle Rechtsprechung

    Bundessozialgericht: Abstaffelungsregelung im Honorarverteilungsmaßstab war rechtmäßig

    Das Bundessozialgericht hat am 19. Juli 2006 (Az: B 6KA 8/05 R) entschieden, dass eine am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Abstaffelungsregelung einer KZV rechtmäßig war. Wegen des gedeckelten Gesamtvergütungsvolumens sollten über den Honorarverteilungsmaßstab (HVM) vor allem die umsatzstärkeren Praxen belastet werden, und zwar wie folgt: Bei einem Honorarvolumen einer Praxis von mehr als 62.500 DM je Quartal wurde eine Abstaffelung des weiteren Honorars vorgenommen, beginnend mit einer Reduzierung um 5 Prozent bis hin zu einer Verminderung um 40 Prozent für das über 225.000 DM hinausgehende Quartalshonorar.  

     

    Auch Sonderregelungen für spezielle Zahnarztgruppen wie Kieferorthopäden (betroffen von dieser Entscheidung war eine kieferorthopädische Praxis), Oralchirurgen oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen sind laut Bundessozialgericht nicht erforderlich. Es sei rechtmäßig, beim HVM allein auf die Umsatzstärke abzustellen, ohne danach differenzieren zu müssen, welcher Zahnarztgruppe der Zahnarzt angehört.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 3 | ID 84829