31.07.2009 | Aktuelle Rechtsprechung
BVerwG: Verpflichtung zur Weitergabe von Preisnachlässen an Patienten ist rechtens
von Rechtsanwalt Michael Lennartz, Sozietät Kazemi und Lennartz Rechtsanwälte, Bonn, www.heilberuferecht.eu
Eine Zahnärztin wollte sich nicht damit abfinden, dass die für sie zuständige Zahnärztekammer von ihr verlangt hatte, sie müsse Nachlässe auf Implantate, die über einen Barzahlungsrabatt in Höhe von 3 Prozent des Rechnungsbetrages hinausgingen, bei der Abrechnung an den jeweiligen Privatpatienten weitergeben, und erhob daher eine Feststellungsklage.
Am 25. März 2009 (Az: 8 C 1/09; Abruf-Nr. 092253) hat jedoch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass diese Klage unzulässig war. Begründung: Die Frage der Weitergabe von Preisnachlässen betreffe kein zwischen der Zahnärztin und der Zahnärztekammer bestehendes Rechtsverhältnis, sondern den Umfang der GOZ-Vergütung. Die Anwendung und Auslegung der GOZ im Zusammenhang mit Honoraransprüchen erfolge im Verhältnis von Zahnarzt und Patient durch die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Kammer sei daran nicht beteiligt.
Das BVerwG betonte, dass das Verbot der Annahme wirtschaftlicher Vergünstigungen auf sachgemäßen Erwägungen des Gemeinwohls beruhe. Es solle dadurch gewährleistet sein, dass der Zahnarzt sich bei der Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln, Materialien etc. nur von medizinischen Erwägungen im Interesse der Patienten leiten lasse. Damit diene diese Vorschrift dem Vertrauen des Patienten in die Integrität des Zahnarztes.
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