02.04.2009 | Aktuelle Rechtsprechung
Darf der Zahnarzt gegen zahlungsunwillige Patienten eine Anzeige erstatten?
Ein Zahnarzt in Süddeutschland hatte gegen zwei Patienten eine Anzeige erstattet, weil sie ihre Rechnungen nicht bezahlt hatten. Zuvor waren bereits mehrere Vollstreckungsversuche gescheitert. Problematisch in diesem Fall war, dass der Zahnarzt in seiner Strafanzeige Angaben zur Behandlung gemacht hat, womit er seine Schweigepflicht verletzt hat. Konsequenz: Es erfolgte gegen ihn ein Strafbefehl wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht. Gegen diesen Strafbefehl hat der Zahnarzt Einspruch erhoben.
Urteil nicht rechtskräftig, weil die Anzeigen zurückgezogen wurden
In der Hauptverhandlung wurde der Zahnarzt verurteilt - unter anderem mit der Begründung, durch den Druck eines Strafverfahrens sollte der Patient doch noch zur Zahlung bewegt werden. Der Zahnarzt legte gegen die Verurteilung Berufung ein, jedoch wurden anschließend die Strafanzeigen zurückgezogen. Deswegen musste das Verfahren in der Berufungsinstanz eingestellt werden und das ergangene Urteil wird nicht rechtskräftig. Dazu Ihr Kollege und Rechtsanwalt Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg aus Hamburg:
„Dieser Ausgang ist natürlich für den betroffenen Zahnarzt gut. Er verhindert jedoch eine höchstrichterliche Entscheidung der Frage, ob Zahnärzte gegen ihre Patienten eine Strafanzeige erstatten dürfen, wenn diese nicht zahlen. Deswegen kann jedem Zahnarzt nur geraten werden, bei solchen Anzeigen zumindest keine Details der Behandlung anzugeben.“