02.06.2009 | Aktuelle Rechtsprechung
Ein Honoraranspruch entfällt nur bei unbrauchbarem Zahnersatz
Das Landgericht Berlin hat am 15. Mai 2008 (Az: 6 O 159/07; Abruf-Nr. 091741) entschieden: Ein Zahnarzt hat auch dann einen Honoraranspruch, wenn zunächst festsitzender Zahnersatz vereinbart war, die Patientin sich später aber mit herausnehmbarem Zahnersatz einverstanden erklärt hat, weil der Zahnarzt dies wegen der ungünstigen Knochensituation empfohlen hatte. Auch wenn sie später mit dem Zahnersatz „nicht klar“ kommt, kann der Zahnarzt die Anfertigung einer neuen festsitzenden Prothese ablehnen. Ein Vergütungsanspruch entfällt nur, wenn der Zahnersatz für den Patienten völlig unbrauchbar ist. Es handelt sich hier um einen Dienstvertrag, das heißt: Der Zahnarzt schuldet die vertraglich vereinbarte Heilbehandlung und nicht zwingend einen Behandlungserfolg.