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  • 02.06.2009 | Aktuelle Rechtsprechung

    „Kick-backs“: Zahnarzt auch für Gewinnanteil des Dentalhandels schadenersatzpflichtig

    Das Sozialgericht Düsseldorf hat am 25. Februar 2009 (Az: S 2 KA 29/08; Abruf-Nr. 091485) entschieden, dass ein Zahnarzt, der wegen verbotener Rückvergütungen („Kick-backs“) bei überteuert abgerechnetem Zahnersatz bereits rechtskräftig verurteilt worden war, auch den Gewinnanteil der Dentalhandelsgesellschaft erstatten muss. Begründung: Nach dem BGB könne der Gläubiger - hier die Krankenkasse - den Schaden von jedem Schuldner fordern, auch wenn er nur zu einem geringeren Teil dafür verantwortlich war. Der Zahnarzt habe nicht als „Einzeltäter“ gehandelt, sondern gemeinschaftlich („als Bande“) mit der Dentalhandelsgesellschaft. Damit seien beide in voller Höhe für den Ersatz des Schadens verpflichtet.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 1 | ID 127416