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  • 31.07.2009 | Aktuelle Rechtsprechung

    Kompositfüllung und Füllung in SDA-Technik: Keine Begrenzung auf den 1,5-fachen Faktor

    Mit dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat am 11. Juni 2009 ein weiteres Obergericht klargestellt: Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für dentin-adhäsive Kompositfüllungen ist bei einer Analogabrechnung der GOZ-Nrn. 215 bis 217 nicht auf den 1,5-fachen Faktor begrenzt (Az: 4 N 109.07; Abruf-Nr. 092513). Zuvor hatten bereits das Verwaltungsgericht (VG) München (Az: M 17 K 08.3610; Abruf-Nr. 091748) am 5. Februar 2009 und das OVG Sachsen (Az: 2 A 86/08; Abruf-Nr. 091747) am 1. April 2009 ähnlich entschieden. Sowohl das OVG Sachsen als auch das VG München haben bestätigt, dass eine Faktorbegrenzung auf 1,5 durch einen ministeriellen Runderlass unwirksam ist. Die Bemessung der Gebühren obliege gemäß § 5 GOZ nur dem Zahnarzt. Eine analoge Abrechnung von Füllungen in SDA-Technik gemäß den GOZ-Nrn. 214 bis 217 mit einem Steigerungssatz von 2,3 sei nicht zu beanstanden.  

     

    BMI-Runderlass sieht erneut eine Faktorbegrenzung vor

    Trotz dieser Urteile ist am 15. April 2009 ein Runderlass des Bundesinnenministeriums (BMI) in Umlauf gebracht worden, der wiederum eine Faktorbegrenzung auf 1,5 vorsieht (Az: D 6 - 213 105 - 1/21; Abruf-Nr. 092516). Das BMI hat hier Hinweise für die Beihilfefähigkeit zahnärztlicher Leistungen im Hinblick auf Kompositfüllungen bzw. Füllungen in der SDA-Technik herausgegeben. Demnach sollte für diese Art der Füllungen der wirtschaftlich angemessene Aufwand für zahnärztliche Leistungen und damit der Beihilfefähigkeit konkretisiert werden. Zur Bestimmung der angemessenen Abrechnung der Beihilfeleistungen wird auf die analog angewandten GOZ-Ziffern abgestellt, die jeweils in Abhängigkeit vom Aufwand bis zum 1,5- bzw. 2,3- bzw. 3,5-fachen Satz beihilfefähig sind.  

     

    Unterschiedlicher Zeitaufwand für die drei Techniken

    Das BMI geht bei der Analogberechnung für Füllungen von folgendem Zeitaufwand für die drei Techniken aus: Plastische Füllungen = 20 bis 30 Minuten; Inlays = bis zu 1,5 Stunden; SDA-Technik = 1 Stunde. Soweit die Abrechnung analog der Nrn. 215 bis 217 erfolge, sei der geringere Aufwand (Vergleich der Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik mit Inlays) zu berücksichtigen. Der 2,3-fache Steigerungssatz sei bei analoger Anwendung entsprechend dem geringeren Zeitaufwand auf das höchstens 1,5-Fache zu reduzieren. Aber: Soweit die Abrechnung analog der Nrn. 205, 207, 209, 211 und 218 erfolge, seien Mehrkosten für Füllungen in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik im Seitenzahnbereich bis zum 3,5-Fachen des Gebührensatzes auch ohne besondere Begründung berechnungsfähig.  

     

    Verlangen Sie dennoch einen angemessenen Steigerungssatz!