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  • 31.05.2011 | Aktuelle Rechtsprechung

    Landgericht Aachen: Zahnersatz beim Privatpatienten war nach BEL-Liste abzurechnen

    Der Fall: Ein Privatpatient hatte vom Zahnarzt für eine Zahnersatz-Versorgung eine Rechnung von 18.000 Euro bekommen, zahlte davon aber nur etwas mehr als 12.000 Euro. Begründung: Der Zahnersatz habe statt nach der BEB-Liste nach dem BEL-Verzeichnis abgerechnet werden müssen.  

     

    Das Urteil: Das Landgericht Aachen entschied am 23. Februar 2011 (Az: 11 O 367/10; Abruf-Nr. 111710 ), dass der Patient die restlichen 5.000 Euro nicht zu zahlen hat. Begründung des Gerichts: Es sei nicht einzusehen, warum bei gleicher Laborleistung unterschiedliche Leistungen für Kassen- und Privatpatienten gerechtfertigt sein sollten. Eine Differenzierung der Vergütung allein nach dem Versichertenstatus des Patienten sei kein sachlicher Grund. Eine Anwendung der BEB-Liste sei allenfalls zu erwägen, wenn der Leistungsumfang im Vergleich zu gesetzlichen Versicherten besonders erhöht wäre. Das habe jedoch hier nicht nachgewiesen werden können.  

     

    Praxishinweis: Das Urteil zeigt erneut, wie wichtig es ist, dass qualitativ höhere Leistungen bei Honorarstreitigkeiten aufgezeigt werden können.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 1 | ID 145561