29.05.2008 | Aktuelle Rechtsprechung
LSG Schleswig: Patientin durfte wegen fehlerhaften Zahnersatzes den Zahnarzt wechseln
Wenn ein Zahnersatz unbrauchbar und die Nachbesserung nicht zumutbar ist, können Patienten den Zahnarzt wechseln. Dann muss die Krankenkasse den Festzuschuss ein zweites Mal bezahlen. Allerdings kann sie sich den an den Zahnarzt bezahlten Festzuschuss, den sie vor der endgültigen Eingliederung des Zahnersatzes bereits überwiesen hatte, zurückholen.
Der Fall: Eine Patientin hatte sich zwei Brücken im Frontzahnbereich anfertigen lassen. Sie passten nicht richtig und die Patientin klagte über Kopfschmerzen. Außerdem behauptete sie, während des Beschleifens der Zähne seien mehrere Geräte in der Praxis ausgefallen und daher habe man sie für zwei Tage mit fünf teilweise geschliffenen Zähnen nach Hause geschickt. Sie weigerte sich daraufhin, die Brücken eingliedern zu lassen, und verlangte von der DAK die Zustimmung zum Zahnarztwechsel. Da die DAK dies ablehnte, klagte sie vor dem Sozialgericht und bekam Recht. Auch das Landessozialgericht bewilligte den Behandlerwechsel und verurteilte die DAK, den Festzuschuss erneut zu zahlen.
Aus der Urteilsbegründung geht hervor, dass eine Weiterbehandlung nach Ansicht der Richter unzumutbar ist, wenn erstens der Zahnersatz unbrauchbar und zweitens entweder eine Neuanfertigung notwendig oder die Nachbesserung für den Patienten unzumutbar ist. Zur Behauptung der DAK, durch die Einführung der Festzuschüsse habe sich die Sachlage geändert und die Patientin habe gleichartigen Zahnersatz gewählt, meinte das Gericht: Da der Mangel an dem Teil des Zahnersatzes aufgetreten ist, der der Regelversorgung entspricht, sei die Krankenkasse auch verpflichtet, für die Beseitigung dieses Mangels zu sorgen.
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