01.12.2009 | Aktuelle Rechtsprechung
OLG Frankfurt: Krankenversicherung darf Patienten auf überhöhte Abrechnung hinweisen
Ein Zahnarzt hatte wiederholt Honorarvereinbarungen mit Patienten abgeschlossen, die Multiplikatoren bis zum 9-fachen Satz enthielten. In einem Fall erstattete zwar die Krankenversicherung einen Teil der Kosten, wies jedoch im Schreiben darauf hin, das verlangte Honorar stehe in einem auffälligen Mißverhältnis zur Leistung. Der Zahnarzt verklagte daraufhin die Versicherung. Das OLG Frankfurt gab jedoch jetzt im Beschluss vom 20. August 2009 (Az: 8 U 807/09; Abruf-Nr. 093819 unter www.iww.de) der Versicherung Recht. Begründung: Die angegriffenen Aussagen seien durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Die Versicherung habe lediglich in Wahrnehmung ihrer eigenen und der Interessen des Patienten gehandelt.
Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 1 | ID 131879