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  • 01.03.2003 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    OLG Karlsruhe: Verjährung einer Honorarforderung beginnt erst mit der Rechnungsstellung

    | Ein Zahnarzt hatte im Jahre 1996 eine Verrechnungsstelle mit der Einziehung seiner Honorarforderung beauftragt. Der Patient weigerte sich, zu zahlen - mit der Begründung, er habe der Abtretung der Honorarforderung nicht zugestimmt und somit habe der Zahnarzt seine Schweigepflicht verletzt. Diese Ansicht wurde dem Patienten auch gerichtlich bestätigt. Anschließend stellte der Zahnarzt dem Patienten dann Ende 1998 selbst seine Leistungen in Rechnung - mit der Konsequenz, dass sich der Patient nun auf die Verjährung der Honorarforderung berief. |