27.06.2008 | Aktuelle Rechtsprechung
OLG Oldenburg: Bei unbrauchbarem Zahnersatz Anspruch auf Rückerstattung des Honorars
Eine Privatpatientin erhielt in 2002 zwei Brücken in regio 25 - 27 und 34 - 38 eingesetzt und zahlte die Behandlungskosten in Höhe von 7.240 Euro. Im Oktober 2004 fiel ihr eine Brücke heraus. Die Patientin ließ sich von einem anderen Zahnarzt neuen Zahnersatz anfertigen und klagte gegenüber ihrem Erstbehandler auf Rückerstattung des Honorars.
Das OLG Oldenburg entschied am 27. Februar 2008 (Az: 5 U 22/07; Abruf-Nr. 081862 in www.iww.de), dass der Patientin ein Anspruch auf Rückzahlung des Behandlungshonorars zustünde. Begründung: Ist der Zahnersatz unbrauchbar, so besteht ein Anspruch auf Rückzahlung des bereits gezahlten Honorars. Hiervon ist auszugehen, wenn eine Mängelbeseitigung nicht möglich ist, sondern eine Neuanfertigung erfolgen muss.
Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass die Keramikschicht an den Kronenrändern bei weitem zu dick aufgetragen wurde und die Kronenränder deshalb auf dem Zahnfleisch auflagen. Die dadurch entstandenen Nischen konnten von der Patientin nicht gereinigt werden, wodurch eine Reizgingivitis entstanden war. Eine Nachbesserung durch Abschleifen der zu dicken Kronenränder bei eingesetzter Brücke sei schon deshalb unzumutbar, weil dabei das benachbarte Zahnfleisch praktisch zerfetzt würde.
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