01.03.2003 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
SG Magdeburg: Sicherheitseinbehalt ohne zeitnahe Schadenberechnung durch die KZV nicht zulässig!
| Einer Entscheidung des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. August 2002 (Az: S 17 KA 125/99) liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Gegen eine Vertragszahnärztin erstattete die KZV Sachsen- Anhalt Anzeige wegen des Verdachts des Betruges, nachdem außergewöhnlich hohe Vergütungsvolumina aufgefallen waren. Die KZV erließ einen Bescheid, in welchem sie der Zahnärztin unter anderem mitteilte, dass vom Quartal I/99 an von allen laufenden Abschlagszahlungen 50 Prozent der abgerechneten konservierend- chirurgischen Leistungen gekürzt würden. Außerdem würden sämtliche Restzahlungen seit dem Quartal IV/98 vollständig zur Sicherheit einbehalten. Begründet wurde diese Maßnahme mit hinreichendem Betrugsverdacht und der Gefahr, dass die KZV ihre Rückzahlungsansprüche in Zukunft im Wege des Schadenersatzanspruchs gegenüber der Zahnärztin nicht durchsetzen könne. |
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