01.09.2007 | Aktuelle Rechtsprechung
Zahnarzt muss Praxisbesonderheit nachweisen
Bewegen sich die Leistungen eines Zahnarztes im offensichtlichen Missverhältnis zur Vergleichsgruppe, so kann sich dieser nur dann erfolgreich gegen eine Honorarkürzung zur Wehr setzen, wenn er die von ihm geltend gemachte Praxisbesonderheit substantiiert nachweist. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) am 7. März 2007 entschieden (Az: L 11 KA 43/05, Abruf-Nr. 072749 unter www.iww.de).
Der Sachverhalt
Ein Zahnarzt hatte für Leistungen nach der Bema-Nr. 39 („Oberflächen-anästhesie bzw. Vereisung“ – im aktuellen Bema nicht mehr enthalten) in den Quartalen I/97 bis IV/99 den Fachgruppendurchschnitt um 1.000 bis 7.504,3 Prozent überschritten. Sein Honorar wurde daraufhin gekürzt.
Hiergegen wandte der Zahnarzt ein, die entsprechenden Leistungen einer Durchschnittspraxis seien mit seiner Praxis nicht vergleichbar; dies müsse als Praxisbesonderheit berücksichtigt werden. Während er nämlich Zahnreinigungen selbsttätig erbringe und die Nr. 39 daher fast nur im Zusammenhang mit der Nr. 107 („Entfernen harter Zahnbeläge“) abrechne, würden Zahnsteinentfernungen in anderen Praxen üblicherweise durch Helferinnen durchgeführt und privat liquidiert. Helferinnen dürften aber keine Oberflächenanästhesien vornehmen, so dass Leistungen nach der Nr. 39 in vielen Praxen nicht abgerechnet werden könnten oder ohnehin – gemeinsam mit der Zahnsteinentfernung – privat liquidiert würden.
Die Entscheidungsgründe
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AAZ Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig